Beauftragt jemand einen Versicherungsmakler, sich seiner Versicherungsthemen anzunehmen, so ist die Erwartungshaltung darauf gerichtet, dieser möge seine Kosten reduzieren und seinen Versicherungsschutz optimieren. Dass eine solche Erwartungshaltung und die erbrachte Dienstleistung nicht in jedem Fall harmonieren liegt auf der Hand. Eine besonders ausgeprägte Anforderung eines Versicherungsnehmers an seinen Makler hatte vor einiger Zeit der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden (BGH III ZR 231/08). Wohnungswirtschaft-heute-Versicherungsexperte Wolf-Rüdiger Senk berichtet
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Der Versicherungsmakler und die Kristallkugel und so entschied der BGH
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