31. Dezember – Wichtiges Datum für die Verjährung von Forderungen – Bernd Drumann rät worauf Sie achten müssen …

Verjährung ist ein immer wiederkehrendes Thema. Spätestens zum Ende jeden Jahres geht es um die regelmäßige Verjährungsfrist. Diese beträgt drei Jahre und beginnt frühestens mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also mit Ablauf des 31.12. Drei Jahre später um 24.00 Uhr des 31.12. endet sie. Speziell die Forderungen, die im Jahre 2015 fällig wurden, sind jetzt genauer zu betrachten. In wenigen Wochen droht diesen die Verjährung. „Die Zeit zum Handeln ist jetzt“, so Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH. „Es gilt, umgehend entsprechende Gegenmaßnahmen einzuleiten.“ Nachfolgend geht Drumann auf die wichtigsten Punkte ein.

Rechnungen auf Verjährung prüfen

Bernd Drumann: „Offene Forderungen, die über einen längeren Zeitraum nicht haben realisiert werden können, werden häufig vergessen. Spätestens im letzten Quartal des Jahres sollten all jene offenen Rechnungen in Hinblick auf die Verjährung zum 31.12. sorgfältig überprüft werden, die während des vorvorletzten Jahres fällig wurden. Dies betrifft jetzt das Jahr 2015.“

Ist das Rechnungsdatum immer Ausgangspunkt für die Fristberechnung?

Bernd Drumann: „Nein! Entscheidend ist nämlich der Zeitpunkt, zu dem die Forderung fällig geworden ist und nicht der Zeitpunkt oder das Datum der Rechnungsstellung. In der Regel ist eine Rechnung zeitnah zur erbrachten Lieferung oder Leistung zu erstellen. Wäre eine Rechnungsstellung z. B. bereits in 2015 möglich gewesen, da eine Lieferung oder Leistung erbracht wurde, und war diese auch abrechnungsfähig, so ist es in Bezug auf die Verjährung nicht unbedingt hilfreich, mit der Berechnung bis ins Jahr 2016 zu warten. Die eigene Verfahrensweise bei der Rechnungsstellung sollte daher überprüft werden. Fälligkeit kann u. U. auch unabhängig von einer Rechnung eingetreten sein.“

Kürzere Verjährungsfrist als 3 Jahre möglich?

Bernd Drumann: „Ja! Neben der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gibt es auch etliche kürzere Fristen. Für Schadenersatz des Vermieters aus einem Mietverhältnis z. B. beträgt die Frist höchstens 6 Monate ab dem Tag der Rückgabe des Mietobjektes, während für Ansprüche aus Transportleistungen nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) eine einjährige Frist ab Ablieferung des Gutes, vereinfacht ausgedrückt, gilt.“

Bewirkt eine einfache Mahnung den Neubeginn der Verjährung?

Bernd Drumann: „Klare Antwort: Nein! Das Verschicken einer einfachen Mahnung, also eine einseitige Handlung, reicht definitiv nicht aus. Nach § 212 BGB beginnt die Verjährung erneut, sobald ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegt (dies kann u. U. auch in einer Zins- oder Abschlagszahlung zu sehen sein) oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Dabei gilt es jedoch zu beachten“, so Drumanns Hinweis, „dass die neue Verjährungsfrist mit dem Tag des Anerkenntnisses beginnt und nicht erst mit dem Ende des Jahres, wie sonst bei der regelmäßigen Verjährungsfrist üblich. Dies gilt auch für oben erwähnte gerichtliche oder behördliche Vollstreckungsmaßnahmen.“

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