Wie viel Gewinn verträgt die Gemeinnützigkeit?

Die Freitag-Akademie für Führungskräfte widmete sich dem delikaten Thema „Investoren als Wohnungskunden“. Grund dafür ist eine im Sommer vergangenen Jahres in Kraft getretene WGG-Novelle, die in diesem Bereich einige folgenschwere Änderungen mit sich brachte. Ein Gespräch über Geld aus unterschiedlichen Perspektiven.
WOJCIECH CZAJA

Beim Wort Investor verstummen plötzlich alle“, sagt Astrid Kratschmann. Die ausgebildete Juristin arbeitet seit vielen Jahren im Bereich Wohnbau und Immobilien, leitet die Wohnbau-Abteilung der Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG, und ist zudem Aufsichtsrätin in einigen gemeinnützigen Wohnbauunternehmen.

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„Aus meiner Perspektive als Finanzexpertin, finde ich das schwer nachvollziehbar, denn tatsächlich ist das Investieren eine schöne, wertschätzende Angelegenheit.“ Der Ursprung des Begriffs liegt im Lateinischen und bedeutet so viel wie „einkleiden“, „ein Amt bekleiden“, „dem Geld ein neues Gewand geben“. Heute versteht man darunter in erster Linie, aus wenig Geld mehr Geld zu machen.

„Und auch daran ist eigentlich nichts verwerflich“, so Kratschmann. Genau diesem in Österreich heiklen, delikaten Thema widmete sich die Freitag-Akademie für Führungskräfte, Modul 81. Unter dem Titel „Investoren als Wohnungskunden“ wurden die nicht ausschließlich gemeinnützigen Tätigkeiten gemeinnütziger Wohnbauträger unter die Lupe genommen:

Wie viel freifinanziertes Errichten verträgt die Gemeinnützigkeit? Welche Geschäftskreisregeln gelten für das Bauen in fremdem Namen? Und ab wann spricht man bei Wohnungen, Garagen und Gewerbeflächen von einem Paketverkauf? Grund für diese Beleuchtung und Themenvertiefung ist die mit 1. August vergangenen Jahres in Kraft getretene WGG-Novelle 2019, die in diesem Bereich einige Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen mit sich gebracht hat.

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„Begonnen“, erzählt Andreas Sommer, Leiter der wohnrechtlichen und wohnungswirtschaftlichen Abteilung im Wirtschaftsministerium, „hat alles mit dem Budgetbegleitgesetz 2010, als es gemeinnützigen Bauträgern erstmals möglich wurde, gewerbliche Tochtergesellschaften zu gründen. Mit der WGG-Novelle 2016 wurde das Gesetz insofern nachgeschärft, als Tätigkeiten im Nebengeschäftskreis und nicht steuerbefreitem Ausnahmegeschäftskreis seitdem noch strenger und differenzierter von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen.“

Eine der größten Änderungen der nunmehrigen WGG-Novelle 2019 betrifft die Einschränkung, dass bereits vermietete Wohnungen – ohne Kaufanbot an die Mieter – überhaupt nicht mehr verkauft werden dürfen…

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