Der LBS Infodienst Recht & Steuern, herausgegeben von den Landesbausparkassen herausgegeben veröffentlicht regelmäßig Urteile rund ums Wohnen, Bauen und Finanzieren. Diesmal geht es um denkmalgeschützte Gebäude.
Für ein Gebäudedenkmal galten weiter die Auflagen
Selbst wenn ein denkmalgeschütztes Gebäude so versteckt liegt, dass es von Passanten gar nicht gesehen werden kann, verliert es seinen besonderen Status nicht. Die Eigentümer müssen sich nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS trotzdem an die Auflagen halten.
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Aktenzeichen 1 S 29/19)
Das Urteil im Detail
Der Fall: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft wollte an der Rückseite eines Gebäudes, das in der Kulturdenkmalliste eingetragen war, Stahlbalkone anbauen. Das lehnten die Behörden ab. Die Antragsteller verwiesen neben vielen anderen Aspekten zu ihren Gunsten darauf, dass dieses geschützte Objekt für Passanten von außen gar nicht zu sehen sei, sondern lediglich für die Nachbarn der unmittelbar daneben gelegenen Grundstücke.
Das Urteil: Zwar sei die Einsehbarkeit der geschützten Fassade durch die umgebende Bebauung tatsächlich eingeschränkt. Trotzdem gebe es noch Blickwinkel, von denen aus „teilweise“ eine Einsicht möglich sei. Das hatte das Gericht bei einem Augenscheintermin festgestellt. Die Schutzwürdigkeit wurde deswegen nicht reduziert.
Ein riesiges Kreuz – Nachbarn mussten sieben Meter hohes Objekt nicht dulden
Zwar besitzen Wohnungseigentümer gewisse Freiheiten darüber, was sie in ihrem Gartenanteil aufstellen und was nicht. Aber die Grenze des Erlaubten ist nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS erreicht, wenn es sich dabei um ein riesiges Holzkreuz handelt.
(Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 25 S 56/21)
Das Urteil im Detail
Der Fall: In einer Zweier-Eigentümergemeinschaft entschloss sich die eine Partei, auf ihrer Sondernutzungsfläche ein sieben Meter hohes Holzkreuz mit Betonsockel und einer Umrandung durch eine Lichterkette aufzustellen. Die Miteigentümerin ging da¬gegen vor, denn es handelte sich aus ihrer Sicht um eine für sie nachteilige bauliche Veränderung.
Das Urteil: Zum einen werde das Erscheinungsbild des Gartens verändert und erwecke den Eindruck einer Gedenkstätte. Zum anderen entstehe aufgrund der Massivität des Objekts auch der Eindruck, der Garten sei regelrecht „zugebaut“. Dieser „störende Fremdkörper“ müsse entfernt werden, entschieden die zuständigen Richter.
Pflege im eigenen Heim – Steuerliche Anerkennung auch ohne Diplom
Für viele Wohnungs- und Hausbesitzer ist es wichtig, auf Pflegedienste zurückzugreifen, um auch bei zunehmender Gebrechlichkeit in ihrer eigenen Immobilie bleiben zu können. Die Fachgerichtsbarkeit entschied nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS, dass auch bei nicht ausgebildetem Pflegepersonal eine Abzugsfähigkeit der Ausgaben als außergewöhnliche Belastung möglich ist.
(Finanzgericht Baden-Württemberg, Aktenzeichen 5 K 2714/15)
Das Urteil im Detail
Der Fall: Eine pflegebedürftige Person hatte zu ihrer Betreuung Arbeitskräfte aus Polen engagiert, die allerdings nicht über die in Deutschland erforderlichen Pflegezertifikate verfügten. Das zuständige Finanzamt lehnte eine Anerkennung über den Höchstbetrag von 4.000 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen hinaus ab. Die Betroffene klagte dagegen.
Das Urteil: Das Finanzgericht sah die Angelegenheit großzügiger. Die Kosten für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung der Betroffenen seien als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar. Das waren rund 20.000 Euro, von denen noch das Pflegegeld in Höhe von gut 5.000 Euro abgezogen werden musste.
Mieteraustausch – In einer WG ist das nicht immer ohne weiteres möglich
In Wohngemeinschaften gehört es dazu, dass auch mal das eine oder andere Mitglied ausgetauscht wird. Insbesondere bei Studenten versteht sich das von selbst, denn manche wechseln den Studienort und andere machen zwischenzeitlich ihr Examen. Trotzdem bedeutet der Abschluss eines Mietvertrages mit einer Wohngemeinschaft noch nicht automatisch, dass ein Anspruch auf Mieterwechsel gegenüber dem Eigentümer besteht.
Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS muss der Vertrag ausgelegt werden, wenn es in dieser Frage an einer konkreten Formulierung fehlt. Alleine die Tatsache, dass an eine WG vermietet wurde, bedeutet nach Ansicht der höchsten Instanz noch nicht, dass einfach so gewechselt werden darf.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 304/21)
Dr. Ivonn Kappel