Der Deutsche Mieterbund und der GdW, der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft, sprechen sich bei der laufenden Novellierung des Telekommunikationsgesetzes gemeinsam dafür aus, die Umlagefähigkeit des Breitbandanschlusses in der Betriebskostenverordnung grundsätzlich zu erhalten.
Gleichzeitig unterstützen beide Spitzenverbände, ein Opt-out-Recht des Mieters einzuführen – also ein Kündigungsrecht für einen individuellen Ausstieg aus der Umlagefinanzierung und der Nutzung des Breitbandanschlusses.
Deutscher Mieterbund und Wohnungswirtschaft befürworten mehr Wettbewerb und Wahlmöglichkeiten für Mieterinnen und Mieter.
Allerdings bilden Mieterinnen und Mieter bei der TV- und Internetversorgung in Mehrfamilienhäusern keine homogene Gruppe. Viele Mieter sind mit der Kabelversorgung durch ihren Vermieter zufrieden. Diese Möglichkeit würde ihnen gewissermaßen ohne Not genommen, wenn die Möglichkeit der Betriebskostenumlage gestrichen wird.
Daneben gibt es Mieter, die mit der Kabelversorgung durch den Vermieter nicht zufrieden sind. Sie können zwar ihren Anbieter wechseln, müssen derzeit aber die Betriebskostenumlage an den Vermieter weiterzahlen, auch wenn sie den Kabelanschluss des Vermieters nicht nutzen. Ihre Wahlfreiheit ist nicht gänzlich ausgeschlossen, aber durch die Tatsache, dass auch bei einem Wechsel weiterhin Kosten an den Vermieter zu zahlen sind, eingeschränkt.
„Wir wollen beim neuen Telekommunikationsgesetz gemeinsam eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten schaffen: ein gestärktes Auswahlrecht des Mieters, ein bezahlbarer Breitbandausbau und der Erhalt mittelständischer Anbieterstrukturen. Ein Wegfall der Umlagefähigkeit des Breitbandanschlusses dagegen würde für Mieter, darunter viele mit geringen Einkommen, eine deutlich höhere finanzielle Belastung von 100 bis 200 Euro pro Jahr bedeuten“, sagt Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW.
„Mittels eines Opt-Out Rechts hätten alle Mieterinnen und Mieter wirklich die Wahl, vom wem sie TV und Internet beziehen wollen. Bei Strom und Gas wie auch sonst im Telekommunikationsgesetz besteht der Weg zu mehr Wettbewerb darin, die Mindestlaufzeit von Verträgen zwischen dem Versorger und dem Kunden und damit die Bindung des Kunden an den Versorger zu limitieren. Der Kunde hat so nach Ablauf einer gewissen Mindestvertragszeit die Möglichkeit zu entscheiden, ob er weiterhin bei dem Versorger bleibt oder den Anbieter, dann kostenfrei, wechselt“, sagt Lukas Siebenkotten, Präsident des Deutschen Mieterbundes.
Ein entschädigungsloses Sonderkündigungsrecht für Verträge mit Telekommunikationsunternehmen
Um neue, für die Mieter ebenfalls günstige Lösungen zu ermöglichen und die Opt-out-Option insgesamt wirtschaftlich schultern zu können, fordern die sozial verantwortlichen Wohnungsunternehmen ein entschädigungsloses Sonderkündigungsrecht für Verträge mit Telekommunikationsunternehmen, die auf Abrechnungsbasis der Betriebskostenverordnung abgeschlossen wurden…