Im Falle des Totalschadens einer Immobilie drängt sich dem einen oder anderen Eigentümer durchaus der Gedanke auf, das bisherige Domizil in veränderter Form wiederaufzubauen. Dieser eigentlich verständliche Wunsch kann jedoch je nach dem zugrunde liegenden Versicherungsvertrag zu erheblichem Ärger mit dem Gebäudeversicherer führen, wie eine jüngst ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 20. April 2016, Az.: IV ZR 415/14) exemplarisch belegt.


Kommentar
Unsere Fachzeitschriften kostenfrei per Mail
Machen Sie es wie die Profis: Wählen Sie aus, welche unserer Fachzeitschriften Sie erhalten möchten und empfangen Sie Fakten und Lösungen für die Wohnungswirtschaft direkt in Ihrem Mailpostfach.
Thank you!
You have successfully joined our subscriber list.
Lesen Sie die nächsten Artikel dieser Ausgabe
Lesen Sie Artikel zum selben Thema
Verschiebung der EPBD-Umsetzung: BWP fordert verlässliche Entwicklung der Gebäudepolitik
Der Bundesverband Wärmepumpe (BWP) e.V. warnt vor einer wachsenden Rechts- und...
Krank in der Immobilie – Wie sich das für Betroffene rechtlich...
Wer ernsthaft krank ist, der hat in der Regel alleine dadurch...
BGH: Heizungstausch und Umlagefähigkeit
Der BGH hat mit Urteil vom 26. März 2025, VIII ZR...
LG Berlin II: Betriebskosten und Minderleistungen
Trägt der Mieter die Betriebskostenlast für Leistungen des Vermieters oder Dritter,...
BGH: Haftung des Vermieters einer Eigentumswohnung für die Folgen des Sturzes...
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs...
Weihnachtsfeier im Betrieb: Wer nicht aufpasst, tappt in die Steuerfalle
Die jährliche Weihnachtsfeier ist in vielen Unternehmen ein fester Bestandteil zum...

