Im Falle des Totalschadens einer Immobilie drängt sich dem einen oder anderen Eigentümer durchaus der Gedanke auf, das bisherige Domizil in veränderter Form wiederaufzubauen. Dieser eigentlich verständliche Wunsch kann jedoch je nach dem zugrunde liegenden Versicherungsvertrag zu erheblichem Ärger mit dem Gebäudeversicherer führen, wie eine jüngst ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 20. April 2016, Az.: IV ZR 415/14) exemplarisch belegt.
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