Ein eher ungewöhnlicher Streit wurde vor einiger Zeit vom BGH entschieden. Ein Vermieter wollte nämlich nicht die Gebäudeversicherung für einen Feuerschaden in der Küche einer Mietwohnung in Anspruch nehmen sondern seinen Mieter, während sich dessen Haftpflichtversicherer unter Verweis auf die bestehende Police weigerte,
für den Schaden aufzukommen (BGH, Urteil vom 19.11.2014, Az.: VIII ZR 191/13).