Die Elektrifizierung unserer Umwelt schreitet nicht zuletzt dank der immer leistungsfähigeren Lithium- Ionen-Akkus unaufhaltsam voran. Dass diese Technologie jedoch auch ihre Risiken birgt, macht sich nicht jeder Anwender ausreichend bewusst, wie sich aus einem jüngst veröffentlichten Urteil des Landgericht Coburg entnehmen lässt (Urteil vom 22. Januar 2020, Az.: 23 O 464/17).
Gegenstand dieses Rechtsstreits war ein Brandschaden an einem Gebäude, der durch den beim Aufladen explodierten Akku eines Spielzeughelikopters, den ein Mieter zum Aufladen im Keller des Hauses auf einem Wäschetrockner abgestellt hatte, ausgelöst wurde. In unmittelbarer Nähe befanden sich allerlei brennbare Gegenstände wie ein Textilkoffer, weitere elektrische Gerätschaften sowie eine Holzsauna.
Nach dem Beginn des Ladevorgangs hatte sich der Mieter in seine Wohnung begeben. Als nach kurzer Zeit der Akku des Spielzeugs explodierte, beschädigte das übergreifende Feuer den Keller sowie das Treppenhaus des Miethauses bis in das Dachgeschoss.
Der Gebäudeversicherer regulierte daraufhin den Schaden an der Immobilie, verlangte alsdann aber aus übergegangenem Recht nach § 86 VVG die teilweise Erstattung der aufgewendeten Kosten von dem Privathaftpflichtversicherer des Mieters.
Der Versicherer begründete seine Forderung damit, dass die Brandgefahr von in dem Hubschrauber verbauten Lithium-Ionen-Akkus hinlänglich bekannt sei, so dass der Mieter dass gebraucht gekaufte Spielzeug nur unter Aufsicht habe laden dürfen.
Fall landete vor dem Landgericht in Coburg
Eine derartige Pflicht des Mieters wurde von seinem Privathaftpflichtversicherer jedoch bestritten, so dass der Fall vor dem Landgericht Coburg zur Entscheidung landete. Die Kammer vernahm den Mieter als Zeugen und beauftragte einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Herganges.
Dieser stellte zunächst fest, dass in dem Hubschrauber tatsächlich ein Lithium-Ionen-Akku verbaut war und konstatierte, dass diese tatsächlich eine deutlich erhöhte Brand- bzw. Explosionsgefahr aufwiesen, wenn zuvor eine Tiefenentladung stattgefunden habe oder der Akku mechanisch vorgeschädigt sei.
Zwar ließ sich aufgrund dessen, dass der Mieter das Spielzeug gebraucht erworben hatte, nicht mehr rekonstruieren, weshalb der Akku explodierte. Das Gericht ging jedoch aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen davon aus, dass der Mieter den Schaden fahrlässig herbeigeführt hatte, da er den Akku in Unkenntnis über den Zustand und die Betriebssicherheit des Gerätes in brennbarer Umgebung aufgeladen hatte, ohne diesen Vorgang zu überwachen bzw. den Ladevorgang in einer sicheren, nicht brennbaren Umgebung durchzuführen.
Auf neu gekaufte Geräte dürfte diese Entscheidung zwar nicht ohne weiteres anwendbar sein, jedoch illustriert der Rechtsstreit anschaulich, welche unbekannten Brandlasten in normalen Haushalten schlummern, da in einer Vielzahl moderner Elektrogeräte vom Smartphone über Elektrofahrräder bis hin zu Kinderspielzeugen diese Akkutechnologie verbaut ist.
Viele Mieter besitzen keine Privathaftpflichtversicherung
Berücksichtigt man ferner, dass ein erheblicher Teil der Mieter noch nicht einmal über eine Privathaftpflichtversicherung – wie im vorliegenden Fall – verfügt, besteht auf Seiten der Gebäudeversicherer Anlass zu ernster Besorgnis…