Kunde im Insolvenzverfahren: Vorsicht bei weiteren Geschäften! Zusage vom Verwalter schützt nicht vor Totalausfall

Nicht selten kommt es vor, dass mit dem Bekanntwerden einer Kundeninsolvenz der Wunsch des Insolvenzverwalters einhergeht, das in die Insolvenz geratene Unternehmen doch bitte weiterhin zu beliefern. Meist erfolgt dies mit der Begründung, dass eine Betriebsfortführung nicht gefährdet werden solle. „Bei weiteren Geschäften mit dem insolventen Unternehmen ist jedoch äußerste Vorsicht geboten und zwar auch dann, wenn der Insolvenzverwalter erklärt, die Rechnungen würden von ihm bezahlt werden“, erklärt Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH.

Neben den Rechnungen, die man bereits vor dem Insolvenzverfahren gestellt hat, besteht also zusätzlich die Gefahr, dass auch noch die Rechnungen für solche Leistungen als uneinbringlich auszubuchen sind, die selbst auf Veranlassung des Insolvenzverwalters gestellt wurden.
Nachfolgend beantwortet Bernd Drumann einige Fragen zum Thema Insolvenz:

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Weshalb schützt die Zusage des Insolvenzverwalters nicht vor einem Totalausfall?

„Die Erklärung des Insolvenzverwalters, er werde bei einer Weiterbelieferung die Rechnungen aus der Insolvenzmasse begleichen, ist leider kein 100%iger Schutz gegen einen Totalausfall. Zeigt der Insolvenzverwalter gem. § 208 Insolvenzordnung (InsO) an, dass die Masse nicht einmal mehr ausreicht, um die Masseverbindlichkeiten auszugleichen, ist das Risiko des Ausfalls gegeben. Man spricht hier von einer Massearmut oder auch Masseunzulänglichkeit. In solchen Fällen folgt quasi ein Insolvenzverfahren im Insolvenzverfahren: Die Gläubiger, die den Insolvenzverwalter beliefert oder eine Leistung durchgeführt haben, bekommen nur noch anteilige Zahlungen aus der Masse. Wenn der Insolvenzverwalter bei der Bestellung nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Begleichung nicht ausreichen würde, haftet er gemäß § 61 InsO nicht persönlich.“

Kann man das Risiko eines solchen Totalausfalls reduzieren?

„Um dem Ausfall solcher Forderungen vorzubeugen, sollte vor Aufnahme der Belieferungen eine spezielle Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter geschlossen werden, in der er die Zahlung persönlich garantiert“, rät Drumann. „Noch besser ist, mit ihm Vorkasse zu vereinbaren.“

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Droht bei Masseforderungen die normale Verjährung?

Bei dieser Frage ist besonders jenen Gläubigern zur Vorsicht zu raten, die bzgl. einer Masseverbindlichkeit doch einmal mit der Masseunzulänglichkeit konfrontiert werden. Wollen sie das Risiko nicht eingehen, ihren Anspruch komplett einzubüßen, ist Wachsamkeit geboten…

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