Zunehmend ist die Verletzung der Unfallverhütungs- und Verkehrssicherungspflicht Gegenstand der Ermittlungen von Staatsanwälten. Anlass hierzu ergibt sich z. B. aus § 823 BGB (Schadensersatzpflicht) und § 836 ff BGB (Haftung … bei Einsturz eines Gebäudes) unter Titel 27 – Unerlaubte Handlungen (§ 823 – § 853). Für den Geschäftsführer bzw. die Verantwortungsträger eines Immobilienunternehmens besteht daher ein direkter Handlungsbedarf. Durch klar definierte Prozesse und dokumentierte Kontrollen kann ein möglicher Vorwurf von Fahrlässigkeit im Schadensfalle entkräftet und damit eine haftungs- oder strafrechtliche Verfolgung von sich selbst und dem Unternehmen abgewendet werden. Lesen Sie in Teil 1 von Prof. Dr.-Ing. Ulrich Bogenstätter, wie Sie die strategischen Weichen stellen.


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