Die Rechtsprechung geht allgemein davon aus, dass ein Gebäudeversicherer einen Mieter für einen von diesem durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Gebäudeschaden nicht in Regress nehmen kann. Zur Enttäuschung einer Vermieterin gilt dies jedoch nicht im umgekehrten Fall, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jüngst entschiedenen Rechtsstreit feststellte (Urteil vom 12. Dezember 2012, Az.: XII ZR 6/12). Versicherungsexperte Wolf-Rüdiger Senk erklärt den Sachverhalt
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Fitnessstudio in Flammen: Zum Regress des Inhaltsversicherers gegen den Vermieter – Versicherungsexperte Wolf-Rüdiger Senk klärt auf
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