Nachdem kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) unter den D & O versicherten Vorständen und Geschäftsführern durch seine Entscheidungen zum Verzicht des Versicherers auf sein Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (Beschlüsse vom 21. September 2011, Az.: IV ZR 38/09 und vom 09. November 2011, Az IV ZR 40/09, kommentiert vom Verfasser in AG 41 der Wohnungswirtschaft heute) erhebliche Verunsicherung verbreitet hatte, sorgte jüngst das OLG Frankfurt für eine erfreuliche Überraschung bei den D & O Kunden. Versicherungsexperte Wolf-Rüdiger Senk klärt auf.
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