Betriebs- und Halterhaftpflicht: Einsatz von Drohnen – Betriebsvoraussetzungen, Haftungsrisiken und Versicherungslösungen

Luftaufnahmen zu fertigen ist mittlerweile keine große technische Herausforderung mehr. Mit Hilfe von Filmdrohnen können hohe Bauwerke, schwer zugängliche Gebäudeteile wie Dächer und Fassaden “abgeflogen“ werden, z.B. um Beschädigungen oder Reparaturen besser zu beurteilen (Sturmschäden, Spechtlöcher u.a.). Die Aufnahmen lassen sich sowohl für Kontrollzwecke als auch zur Dokumentation von Baufortschritten sowie für Werbemaßnahmen verwenden. Der Einsatz von Filmdrohnen erspart wochenlange Gerüstarbeiten oder den teuren Einsatz von Hubsteigern mit Fachpersonal. Aber welche Voraussetzungen und ggf. Verbote gelten für den Einsatz solcher fliegender Kameras?

Bei Drohnen handelt es sich um unbemannte Luftfahrtsysteme.

Die Nutzung von Fluggeräten ist im Luftverkehrsgesetz und in der Luftverkehrsordnung geregelt. Als Betriebsvoraussetzungen gelten unterschiedliche Vorgaben in Abhängigkeit vom Gewicht des Flugkörpers: Modelle ab 250g sind kennzeichnungspflichtig, für den Einsatz von Drohnen ab 2kg bedarf es eines Flugkundenachweises (sog. „Drohnenführerschein“) und für Modelle ab 5kg gilt eine behördliche Erlaubnispflicht.

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Gibt es gesetzliche Verbote oder Beschränkungen für den Einsatz von Drohnen?

Neben den eben erwähnten Betriebsvoraussetzungen hat das Gesetz auch Betriebsverbote normiert. Grundsätzlich verboten ist der Betrieb von Modellen mit einer Startmasse ab 25kg, der Einsatz außerhalb der Sichtweite des Betreibenden und Flüge in Höhen ab 100m über dem Grund. Auch über Hauptverkehrswegen sowie bestimmten „sensiblen Gebieten“ (z.B. Industrie- und Militäranlagen, Botschaften, Flughäfen, Krankenhäuser, Gefängnisse) darf nicht geflogen werden. Von besonderer Relevanz ist das Verbot des Drohnenbetriebs über Wohngrundstücken, wenn das Gerät mit optischen, akustischen oder Funksignalen ausgestattet ist und keine ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten vorliegt.

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Für den gewerblichen Einsatz von Drohnen gelten einige Besonderheiten. Ein Betrieb außerhalb der Sichtweite ist zwar erlaubt, aber genehmigungspflichtig. Außerdem sind Flüge zu gewerblichen Zwecken beim Ordnungsamt oder der Polizei anzumelden, sie müssen dokumentiert werden und die Aufzeichnungen sind 2 Jahre aufzubewahren…

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