AG Berlin-Tempelhof: Kosten für Wachschutz als sonstige Betriebskosten wegen Aktivität der linksradikalen Szene hälftig zulässig

Das hat das AG Tempelhof-Kreuzberg mit Urteil vom 16. September 2021 (Az.: 8 C 85/21) entschieden. Die Kosten für einen Wachschutz können als sonstige Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, wenn die Wohnung in einem Hotspot der linksradikalen Szene liegt. Voraussetzung ist aber, dass die Umlage mietvertraglich vereinbart ist.

Wohnung im Hotspot der linksradikalen Szene

In Streitfall bestand zwischen den Parteien eines Wohnungsmietvertrags im Jahr 2021 unter anderem Streit über die Umlagefähigkeit der Kosten für einen Wachdienst. Die Wohnung lag im Umfeld der als Hotspot der linksradikalen Szene bekannten Rigaer Straße in Berlin.

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Aus diesem Grund sah es die Vermieterin als notwendig an, einen Wachdienst zu beauftragen. Die Umlage der Kosten war im Mietvertrag vereinbart.

Wachdienst als sonstige Betriebskosten umlegbar

Das Amtsgericht entschied, dass die Kosten für den auf die Mieter umgelegt werden können, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Es sei gerichtsbekannt, dass Personen aus der linkradikalen Szene vor Angriffen auf Personen und schwerwiegenden Anschlägen auf das Eigentum der von ihnen als Gegner empfundenen Kapitalisten und Gentrifizierter nicht zurückschrecken. Daher haben sowohl die Vermieterin als auch die Mieter ein Interesse daran, dass derartige Übergriffe der linksradikalen Szene verhindert bzw. eingegrenzt werden.

Aus Sicht des Amtsgerichts sei es sachgerecht, die Kosten für den Wachdienst hälftig zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen.

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PH

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