Achtung: Pfändungsfreigrenze von 1.133,80 EUR wird zum 1. Juli 2019 um 3,95 Prozent auf 1.178,59 EUR erhöht

Jeweils zum 1. Juli verändern sich nach § 850c Abs. 2a Zivilprozessordnung (ZPO) die unpfändbaren Beträge gemäß § 850c Abs. 1 und 2 ZPO alle zwei Jahre. Da die erste Anpassung in 2003 stattfand, sind es die ungeraden Jahre, in denen nur eine Dynamisierung stattfinden kann. Kann wohlgemerkt! Eine Anpassung erfolgt nicht zwingend alle zwei Jahre. Hierfür ist die Entwicklung des am 1. Januar des jeweiligen (ungeraden) Jahres geltenden steuerlichen Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetze [EStG]) entscheidend. Da der Grundfreibetrag im relevanten Zeitraum bis zum 1. Januar 2019 angehoben wurde, und zwar auf 9.168 EUR, erfolgt nun eine Anpassung der Pfändungsfreigrenze.

Kostenausgleich

Die Tabellen, die im Anhang der am 4. April 2019 vom Bundesjustizministerium im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung zu finden sind, zeigen, was dem Schuldner bei einer Lohnpfändung bleibt bzw. auf welchen Betrag zugegriffen werden kann. Dabei ist dieser Betrag abhängig vom Einkommen des Schuldners sowie von der Anzahl der Personen, denen gegenüber er zum Unterhalt verpflichtet ist. „Dem Schuldner werden die steigenden Lebenshaltungskosten auf diese Weise quasi ‚automatisch ausgeglichen‘“, so Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. „Der Gläubiger wird durch die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen hingegen zu noch ‚längerem Atem‘ gezwungen. Wohl dem, dem die Puste dabei nicht ausgeht!“

- Anzeige -
Eine Tabelle – zwei Sichtweisen

„Was des einen Freud‘, ist des anderen Leid. Für den Schuldner bedeuten die neuen Beträge in der Pfändungstabelle mehr Geld monatlich in der Tasche, so manchem Gläubiger aber werden die erhöhten ‚Freibeträge‘ die Tränen in die Augen treiben“, ist Drumann sich sicher. „Die Erhöhung des Pfändungsfreibetrages zum 1. Juli 2019 bedeutet eine Verringerung des pfändbaren Anteils beim Schuldner. Das wiederum bedeutet, dass der Gläubiger noch länger auf die Befriedigung seiner Forderungen warten muss. Und nicht selten bleibt so eine Pfändung sogar gänzlich ergebnislos. Lag der pfändbare Nettolohn eines Schuldners (ohne unterhaltsberechtigte Person) monatlich z. B. bei 1.580,- EUR, so erhielt der Gläubiger in der zurückliegenden Zeit davon 312,34 EUR. Ab dem 1.Juli 2019 erhält er dann nur noch 280,99 EUR und damit 31,35 EUR monatlich oder 376,20 EUR jährlich weniger.“

Ausgangswert: Bereinigter Nettolohn

Als Ausgangswert für die Pfändungstabelle gilt der so genannte bereinigte Nettolohn, der nicht zwingend mit dem steuerlichen Nettolohn identisch ist. Es ist gesetzlich geregelt, was dem Arbeitseinkommen hinzugerechnet wird und was davon in Abzug zu bringen ist. Die Anzahl der Personen, denen der Schuldner gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, hat dabei einen großen Einfluss auf die Pfändungsfreigrenze. Allerdings bedeutet eine Verpflichtung allein leider nicht, dass ihr auch tatsächlich nachgekommen wird. Lag die Pfändungsfreigrenze für einen verheirateten Schuldner bisher bei 1.569,99 EUR, so steigt sie nun auf 1.629,99 EUR.

- Anzeige -
Man kommt nicht zur Pfändung wie die Jungfrau zum Kind

„Es versteht sich von selbst, dass dem Schuldner ein Teil seines Einkommens zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes bleiben muss, sonst würde eventuell nur ein neues Dilemma heraufbeschworen werden. Es muss an dieser Stelle aber ganz klar darauf hingewiesen werden, dass eine Lohnpfändung erst am Ende einer ganzen Reihe von Maßnahmen steht. Bis es schlussendlich zu einer Pfändung kommt, hat der Gläubiger durch die Einleitung einer Reihe von Schritten in der Regel schon versucht, seine berechtigte Forderung auf anderem Wege zu realisieren“, so Drumann…

zum vollständigen Artikel als PDF

Lesen Sie die nächsten Artikel dieser Ausgabe

Lesen Sie Artikel zum selben Thema