Zahlungsverzug des Schuldners – Gesetz gesteht Gläubigern Verzugszinsen zu BREMER INKASSO GmbH: Zinsberechnung scheint kompliziert, lohnt sich aber

Bremen, Oktober 2019. Das Thema Zinsen ist in unserer heutigen Zeit fast zu einem Reizwort geworden. Wo werden Guthaben noch nennenswert verzinst – mitunter drohen ja sogar Negativzinsen –, wo zahlt sich Sparsamkeit noch aus? Zinsen sind dennoch immer dann ein Thema, wenn der Unternehmer Zinsen zu zahlen hat, nämlich vor allem an die eigene Bank – oft verursacht durch eigene offene Forderungen, die trotz Fälligkeit durch den Kunden nicht oder jedenfalls nicht fristgerecht ausgeglichen wurden.

Indem sich der Kunde also durch späte Zahlung selbst zu einem (vorerst) günstigen Lieferantenkredit verhilft, werden dem Unternehmer ohne eigenes Zutun Zinsbelastungen auferlegt, die Erträge zusätzlich schmälern. Sein Schaden ist also nicht „nur“ die offene Rechnung. Das sollte man im Blick behalten. „Den entstandenen Zinsschaden sollte sich der Unternehmer von seinem Kunden ersetzen lassen.

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Aber auch wenn ihm kein Zinsschaden – etwa durch Inanspruchnahme eines Bankkredites – entstanden ist, gesteht ihm der Gesetzgeber dennoch eine Verzinsung seiner Forderung zu“, so Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. „Es lohnt sich also, sich mit dem Thema Zinsen, insbesondere Verzugszinsen, zu beschäftigen“. Nachfolgend beantwortet Drumann Fragen zum Thema (Verzugs-) Zinsen:

Ab wann können Verzugszinsen verlangt werden?

„Verzugszinsen können verlangt werden, wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug ist. Vorher nicht! Aber ab dem Eintritt des Zahlungsverzugs können gesetzliche Verzugszinsen und ein ggf. höherer (z. B. Zins‑) Schaden geltend gemacht werden. Ein Kunde kommt in Verzug
1. mit Zugang einer Mahnung des Gläubigers, in der dieser ihn zur Zahlung der fälligen Forderung auffordert,
2. wenn ein Zahlungstermin überschritten wurde, der nach dem Kalender bestimmbar war (dieser muss allerdings zuvor vertraglich vereinbart worden sein; allein die einseitige Angabe eines solchen Termins auf der Rechnung reicht nicht aus) – eine Mahnung ist hier nicht nötig –
oder 3. grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung.

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Dies gilt für Geschäfte zwischen Unternehmern. Bei Geschäften mit Verbrauchern gilt die 30-Tage-Frist nur, wenn sich ein ausdrücklicher Hinweis auf der Rechnung befindet.“

In welcher Höhe dürfen Verzugszinsen angesetzt werden?

„Die Grundlage für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz. Die Deutsche Bundesbank berechnet jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres den Zinssatz neu, welcher dann im Bundesanzeiger bekannt gegeben (§ 247 BGB) wird. Seit 01.07.2016 beträgt der Basiszinssatz unverändert und vorerst bis zum 31.12.2019 -0,88%. Der auf Geldforderungen anzusetzende Zinssatz für Verzugszinsen beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr…

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