Aufgrund des in weiten Teilen der Republik unerfreulichen Sommerwetters sowie den damit einhergehenden Starkregenereignissen hat die Mitversicherung von Elementarschäden sowie deren Regulierung eine ungeahnte Konjunktur erfahren, wie auch aus einem Beschluss des OLG Hamm vom 26. April 2017 ersichtlich (OLG Hamm Az.: 20 U 23/17).


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Starkregen und Elementarschadenbedingungen: Die Tücke der Vertragsauslegung – wo sind die Fußangeln, Herr Senk?
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