Herbststürme, Regen, Hagel – Gefahr von oben – Acht Immobilien-Urteile zu den Folgen extremer Wetterlagen

Heiße Sommer, Starkregen und Stürme: Deutschland muss nach Auskunft von Experten in Zukunft vermehrt mit extremen Wetterlagen rechnen. Das bleibt auch nicht ohne Folgen für Immobilieneigentümer, denn sie sind auf vielerlei Weise von den Folgen solcher Wetterkapriolen betroffen – unter anderem wegen ihrer Verkehrssicherungspflichten. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat einige Gerichtsentscheidungen zum Thema gesammelt, die er in seiner Extra-Ausgabe vorstellt.

Urteile im Detail

Regen im Keller
Kaum etwas, ein Brand vielleicht ausgenommen, ist schlimmer, als wenn große Mengen an Regenwasser in ein Gebäude eindringen. Eigentümer, die ein Haus gekauft hatten, mussten zur Kenntnis nehmen, dass bei Regen jedes Mal breitflächig Wasser in ihren Keller floss. Der frühere Eigentümer habe nichts davon erwähnt, klagten sie vor dem Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 22 U 161/15, nicht rechtskräftig) und forderten eine Rückabwicklung des Vertrages. Die Richter gaben dem statt. Selbst bei einem alten Keller (hier: Baujahr 1938) müsse ein Käufer nicht mit solchen baulichen Fehlern rechnen.

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Balkon – Toupet flog vom Kopf

Manchmal schreibt das Leben seltsame Geschichten. So wollte ein Wohnungsbesitzer während eines starken Sturmes eine Markise auf seinem Balkon, die sich gelöst hatte, wieder befestigen. Doch kaum hatte er den Kopf nach draußen gesteckt, flog im Wind sein Toupet davon. Er forderte Ersatz von der Hausratversicherung. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 261 C 29411/07) entsprach dem nicht. Erstens habe der Mann das Haarteil nicht korrekt auf dem Kopf befestigt, was einer groben Fahrlässigkeit gleichkomme. Zweitens sei die Versicherung ohnehin nicht zuständig, denn sie hafte nur für Schäden im Gebäude.

Bitumenschindeln vom Dach

Bei erheblichen Windstärken hatte es Bitumenschindeln vom Dach eines Hauses geweht. Die Eigentümerin der Immobilie begehrte von der Wohngebäudeversicherung eine Regulierung des Schadens. Doch sie wurde darauf hingewiesen, es habe sich um stark geschädigte Dachschindeln gehandelt. Das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen 10 U 1018/08) maß dieser Tatsache jedoch keine große Bedeutung bei. Die Versicherung müsse trotzdem aufkommen, denn es gebe keine Verpflichtung für Hauseigentümer, ohne konkrete Anhaltspunkte das Dach regelmäßig überprüfen zu lassen…

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