Grundsteuer: Willkürliche Festsetzungen, führen zu Wertverzerrungen. Daher wird wohl das BVerfG hinsichtlich der Neuregelung Hinweise geben.

Die sogenannten Einheitswerte, welche in etwa den Immobilienwerten von 1935 (neue Bundesländer) beziehungsweise 1964 (alte Bundesländer) entsprechen, werden zur Ermittlung der Grundsteuer momentan herangezogen. Der andauernde Verzicht auf weitere Neubewertungen und tiefgreifende Veränderungen im Gebäudebestand haben zu erheblichen Wertverzerrungen geführt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits am 22. Oktober 2014 (Az. II R 16/13) diesen Missstand kritisiert und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt. Das BVerfG hat nun in einer mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2018 die Basis zur Erhebung der Grundsteuer ebenfalls kritisiert.

Bei der Einheitsbewertung im Sachwertverfahren kommt es insbesondere zu Wertverzerrungen, da eine Alterswertminderung der Gebäude nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (1935 beziehungsweise 1964) ausgeschlossen ist. So werden zum Beispiel in 1935 gebaute Gebäude in den neuen Bundesländern im Prinzip mit demselben Gebäudewert angesetzt wie ein neu gebautes Gebäude.

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Besonders bei älteren Gewerbeobjekten ist die Wertfindung schwierig, da hier teilweise erhebliche Abschläge wegen wirtschaftlicher Überalterung notwendig sind. Daher werden mit den Finanzämtern nicht selten Verhandlungen vor dem Finanzgericht geführt, um die Grundsteuer reduzieren zu können.

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