Zwar hat der Winter in weiten Teilen der Republik bislang noch auf sich warten lassen, jedoch sollte dies nicht zur Nachlässigkeit im Hinblick auf die Frostsicherung leerstehender Räumlichkeiten verleiten. Anderenfalls drohen unter Umständen kostspielige Konsequenzen beim Versicherungsschutz, wie sich exemplarisch aus einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgericht vom 9. Oktober 2012 ergibt (Az.: 11 U 172/11).


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Frost und seine Tücken im Lichte der Rechtsprechung. Was ist zu beachten, Herr Senk?
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