Das haben das OLG München und das LAG Hessen entschieden.
Das Weiterleiten von E-Mails mit personenbezogenen Daten auf den privaten Account stellt einen Verstoß gegen die DSGVO dar und sollte daher unbedingt unterlassen werden. Zudem kann dies einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen, der für eine wirksame außerordentliche Kündigung erforderlich ist.
Ein Verstoß gegen die DSGVO stellt zwar nicht zwangsläufig einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar, jedoch ist dies zumindest dann der Fall, wenn sensible Daten des Unternehmens oder Dritter betroffen sind. Dies hat das OLG München mit Urteil vom 31. Juli 2024 (Az. 7 U 351/23) entschieden.
Das Gericht führte aus, dass nach Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO personenbezogene Daten so zu verarbeiten sind, dass eine angemessene Sicherheit dieser Daten gewährleistet ist. Da private E-Mail-Accounts in der Regel nicht die gleichen Sicherheitsstandards aufweisen wie geschäftliche E-Mail-Konten, stellt das Weiterleiten von E-Mails mit solchen Daten an einen privaten E-Mail-Account ein erhebliches Risiko für die Sicherheit und Vertraulichkeit der enthaltenen Daten dar.
Dadurch besteht die Gefahr, dass unbefugte Dritte Zugriff auf diese Daten erhalten. Die Weiterleitung der E-Mails auf den privaten Account und die dortige Speicherung stellen eine Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar, für die es keine Rechtsgrundlage gibt.
Mit Beschluss vom 10. März 2025 (Az. 16 TaBV 109/24, n.rkr.) hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen entschieden, dass die Weiterleitung personenbezogener Beschäftigtendaten durch ein Betriebsratsmitglied an dessen private E-Mailadresse einen groben Pflichtverstoß nach § 23 Abs. 1 BetrVG darstellt und somit den Ausschluss aus dem Betriebsrat rechtfertigt.
In diesem Fall befanden sich unter den weitergeleiteten E-Mails unter anderem eine vollständige Personalliste mit sensiblen Informationen wie die Namen sämtlicher Mitarbeiter, Stellung im Betrieb, Zeitansatz, Tarifgruppe, Stufe, Grundentgelt, zeitlicher Stufenverlauf, Tarifeintritt, Eingruppierung, Vergleichsdaten zur Eingruppierung Konzern, zu Grundgehalt Konzern. Der Betriebsratsvorsitzende hatte sich diese Excel-Datei zunächst selbst an seine private E-Mail-Adresse geschickt, sie zu Hause bearbeitet und anschließend wieder an den Betriebsrat weitergeleitet.
Grundsätzlich ist es sinnvoll, dass Unternehmen die Weiterleitung von E-Mails an den privaten Account generell untersagen.
Dr. Peter Hitpaß
VNW Beauftragter für Partnermitglieder