Die Haftung von Architekten, Ingenieuren und Bauunternehmern für Dritte und Embargos – Ein Aufsatz von: Simon Parviz, Partner bei Baker Tilly

Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage, inwiefern Architekten bzw. Ingenieure für das Verhalten Dritter haften, welches häufig schwierig in Planungen antizipiert und damit nicht eingepreist werden kann. Dritte können hier verschiedene Personenkreise sein: So kommt eine Haftung für andere Baubeteiligte in Betracht, insbesondere aufgrund von vernachlässigten Koordinations- und Überwachungspflichten des Architekten bzw. des Ingenieurs.

Es kann aber auch durch Embargos bzw. Sanktionen zu mittelbaren Eingriffen durch den Staat, die EU oder andere supranationale Institutionen als Drittem in das Bauvorhaben während der Planungs- oder Ausführungsphase kommen. In diesem Zusammenhang sollen Fragen zur Haftung des Bauplaners und eine mögliche Haftung des Bauunternehmers näher beleuchtet werden.

I. Dritthaftung des Bauplaners

  1. Pflichtenprogramm des Bauplaners im Hinblick auf Dritte Das vertragstypische Pflichtenprogramm des Bauplaners ergibt sich aus § 650p BGB. Danach muss die Leistung erbracht werden, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich ist, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. Die konkrete Ausgestaltung dieser Pflichten resultiert aus dem mit dem Bauherrn geschlossenen Architekten- bzw. Ingenieurvertrag.

    Zu betonen ist, dass der Bauplaner nicht das mangelfreie Werk an sich schuldet, sondern eine fachgerechte und genehmigungsfähige Planung, auf deren Grundlage ein mangelfreies Werk entstehen kann.1 Sofern Dritte am Bauvorhaben beteiligt werden, was in der Praxis den Regelfall darstellt, müssen diese während der Ausführung ihrer Gewerke von dem Architekten koordiniert und überwacht werden. Maßstäbe der Koordinierungs- und Überwachungspflichten sind nicht starr, sondern steigen linear mit der Fehlerträchtigkeit einzelner Arbeiten oder Bauabschnitte. So muss der Planer typische Gefahrenquellen und kritische Bauabschnitte kontrollieren.
  2. Vertragliche Dritthaftung Die vertragliche Haftung des Bauplaners ist dann einschlägig, wenn vertragliche Pflichten verletzt werden. Dies richtet sich nach § 650q BGB, der auf die Vorschriften des Werkvertragsrechts verweist. Demnach ist entscheidend, ob das erbrachte Werk, also die Planung des Bauwerks, mangelhaft ist. Bedient sich der Bauplaner Dritter zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, kann das Verschulden des Dritten über § 278 BGB dem Bauplaner zugerechnet werden, was grundsätzlich zu dessen Haftung führen kann.

    Nicht selten bedürfen Planungen punktuell spezifischer Kenntnisse, wofür sog. Fachplaner eingeschaltet werden, die beispielsweise statische Berechnungen vornehmen oder die Wahrung von örtlich divergierender Brandschutzverordnungen sicherstellen. Sofern die Planungen des Fachplaners fehlerhaft sind und der Bauplaner dies erkennen kann, haftet er für die fehlerhafte Planung des Fachplaners über § 278 BGB.
  3. Haftung des Bauplaners für vom Bauherrn eingeschaltete Dritte Jenseits der dargestellten Haftung für Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 278 BGB kommen im Architekten- und Ingenieurrecht weitere Konstellationen in Betracht, die zu einer Dritthaftung führen können, ohne dass der Bauplaner die haftungsverursachenden Dritten überhaupt zu ihrer Tätigkeit veranlasst. Solche Konstellationen können sich daraus ergeben, dass Dritte nicht vom Bauplaner, sondern vom Bauherrn selbst eingeschaltet werden…

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