Um die Pflichtteilsergänzungsansprüche enterbter Familienangehöriger toben seit jeher erbitterte Rechtsstreitigkeiten. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen wurden seit einer Entscheidung des damaligen Reichsgerichts aus dem Jahr 1930 bis zum heutigen Tage anhand der Höhe der bis zum Tod des Erblassers gezahlten Prämien ermittelt. Diese Praxis hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung vom 28. April 2010 (AZ IV ZR 73/08) abgeändert und damit für eine unter Umständen beträchtliche Aufwertung der Ansprüche enterbter Angehöriger gesorgt. Versicherungsexperte Wolf-Rüdiger Senk erklärt den Sachverhalt.


Lesezeit ca: Less than 1 min.
Lebensversicherung! Bundesgerichtshof: Rächer der Enterbten
Kommentar
Unsere Fachzeitschriften kostenfrei per Mail
Machen Sie es wie die Profis: Wählen Sie aus, welche unserer Fachzeitschriften Sie erhalten möchten und empfangen Sie Fakten und Lösungen für die Wohnungswirtschaft direkt in Ihrem Mailpostfach.
Thank you!
You have successfully joined our subscriber list.
Lesen Sie die nächsten Artikel dieser Ausgabe
Lesen Sie Artikel zum selben Thema
BGH: Mieter darf Wohnraum nicht gewinnbringenden untervermieten
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs...
AG Hanau: Vermieter darf Verteilungsschlüssel nicht einseitig abändern
Ein Vermieter kann den bisher vereinbarten Verteilungsschlüssel von Betriebskosten nicht einseitig...
Gebäudetyp E – Bundesjustizministerium legt Eckpunktepapier vor – Entschätzung vom GdW
Bauen in Deutschland soll einfacher, schneller und günstiger werden. Derzeit muss...
Balkonkraftwerke – Sonne rein, Mythen raus
Steckersolargeräte, auch Balkonkraftwerke genannt, erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Deutschlandweit sind aktuell...
Was 2026 für Immobilieneigentümer und Vermieter wichtig ist
2026 treten zahlreiche gesetzliche Neuerungen in Kraft, die Immobilieneigentümer, Vermieter und...
Neun turbulente Tage – Gerichtsurteile für die Zeit von Heiligabend bis...
Viele Menschen klinken sich in der Zeit vom 24. Dezember bis...

