Zensus 2022 – Was kommt auf Wohnungsunternehmen und Immobilienverwaltungen zu? Ilona Kasipovic erklärt die Fakten

2022 ist es wieder so weit: Der Staat möchte wissen, wie viele Menschen in Deutschland leben, wie sie wohnen und arbeiten. Dafür werden deutschlandweit Mieterinnen und Mieter sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von Häusern und Wohnungen befragt. Was kommt dabei auf Wohnungsunternehmen und Immobilienverwaltungen zu? Was müssen sie tun? Wie können sie sich vorbereiten? Welche Software hilft ihnen, den Zensus einfacher und schneller umzusetzen?

Diese Fragen behandelt die dreiteilige Artikelserie „Zensus 2022“, in der Expertinnen und Experten der Haufe-Lexware Real Estate AG kompetent Auskunft geben. Im ersten Teil geht um die Basics, rechtliche Grundlagen und die damit verbundenen Verpflichtungen für die Branche.

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Bei der Volkszählung 2022 geht es, wie in früheren Jahren, nicht nur um die Bevölkerungszahl. Der Staat möchte für seine Planungen auch wissen: Wie viele Gebäude und Wohnungen gibt es? Und wie ist die Wohnsituation? Die Angaben sollen wohnungspolitische Entscheidungen und Raumplanung unterstützen.

Viele dieser Daten liegen bereits vor, etwa in den Melderegistern der Kommunen. Aber sie veralten im Laufe der Zeit. Zum Beispiel, wenn Personen nicht mehr dort wohnen, wo sie gemeldet sind. So hat die letzte Volkszählung 2011 ergeben, dass Deutschland 1,5 Millionen weniger Einwohnerinnen und Einwohner hat, aber 500.000 mehr Wohnungen als öffentlich erfasst waren. Deswegen werden viele Angaben alle zehn Jahre neu abgefragt.

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Ursprünglich war der Zensus bereits für 2021 geplant. Wegen Corona wurde er jedoch um ein Jahr auf Mai 2022 verschoben. Dann müssen auch Wohnungsunternehmen und Immobilienverwaltungen in digitaler Form liefern.

Was der Staat wissen will

Ein Teil der Volkszählung ist die Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ). Alle privaten und gewerblichen Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Verwaltungen von Wohnungen oder Gebäuden mit Wohnraum sind verpflichtet, Angaben zu machen. Dazu zählen unter anderem: die Art des Gebäudes (z.B. Wohngebäude, Geschäftshaus), der Gebäudetyp (z.B. freistehend, Reihenhaus), die Eigentumsverhältnisse und die Zahl der Wohnungen. Für die klimapolitischen Maßnahmen der Regierungen besonders wichtig sind etwa Heizungsart und Energieträger.

Bei den Wohnungen werden neben Art der Nutzung, Fläche, Miete und Zahl der Räume auch die Dauer und Gründe für Leerstand abgefragt. Außerdem müssen die Namen von bis zu zwei Personen, die die Wohnungen nutzen, angegeben werden.

Ilona Kasipovic, Requirements Engineerin,
Expertin für das Thema Zensus sagt: „Anders
als früher können Wohnungsunternehmen und
Immobilienverwaltungen ihre Bestandsdaten
beim Zensus 2022 einfach und schnell online
übermitteln. Wichtig ist, dass sie prüfen, ob
die bestehenden DSGVO-Vereinbarungen
die Weitergabe an die Statistischen Ämter
umfassen.“Foto: Haufe

Datenübertragung erfolgt online

Für die elektronische Übermittlung stellen die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder ein webbasiertes Standardverfahren (eSTATISTIK.core) zur Verfügung. Die Übertragung der Daten erfolgt verschlüsselt. Veröffentlicht werden ausschließlich zusammengefasste und anonymisierte Ergebnisse. Rückschlüsse auf Unternehmen oder Personen sind nicht möglich.

Nach der Datenschutz-Grundverordnung müssen Wohnungsunternehmen und Immobilienverwaltungen ihre Mieterinnen und Mieter informieren, dass sie ihre Daten an die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder weitergeben. In vielen DSGVO-Vereinbarungen von Mietverträgen ist dies nicht vorgesehen. Eine Prüfung, ob Mieterinnen und Mieter bereits zugestimmt haben, zum Beispiel durch eine Generalklausel, lohnt sich auf jeden Fall.

Die Fragen zu Gebäuden und Wohnungen, der Datenschutz sowie der Umfang der Haushaltsstichprobe sind im Zensusgesetz von 2019 geregelt. Eine EU-Verordnung aus dem Jahr 2008 verpflichtet die Mitgliedsstaaten alle zehn Jahre Bevölkerungsdaten zu erfassen…

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