Verzugszinsen. Gläubiger haben ein Recht auf diese Zinsen und sollten sie einfordern

Jeder, der früher Geld anlegen wollte, suchte dafür nach der bestmöglichen Verzinsung und hatte nicht selten die Qual der Wahl. Heute sieht das Ganze schon etwas anders aus und Negativzinsen bzw. Verwahrentgelt gehören jetzt zum Wortschatz der Banken.

Das Thema Verzinsung hat einen Beigeschmack bekommen, zumindest was die Zinserträge von Guthaben angeht. Sind Zinsen aber zu entrichten, so wird der Beigeschmack erst recht als bitter empfunden. Und das vor allem dann, wenn es um (Überziehungs-)Zinszahlungen an die eigene Bank geht, weil Kunden ihre fälligen offenen Forderungen verspätet oder gar nicht beglichen haben.

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Der Unternehmer wird so, ohne eigenes Zutun, erst einmal zu einem Lieferantenkreditgeber, bekommt aber seinerseits für den durch die nicht beglichene Forderung notwendig gewordenen Bankkredit Zinsen in Rechnung gestellt. Zinsbelastungen, die seine Erträge zusätzlich schmälern. „Ganz zu schweigen noch vom Zeit- und Nervenaufwand, der nötig ist, um eine fällige offene Forderung doch noch zu realisieren. Auch er kostet den Unternehmer zusätzlich, was oft übersehen wird“, so Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH.

„Der Gesetzgeber gesteht eine Verzinsung einer offenen Forderung zu. Selbst dann, wenn der Unternehmer z. B. keinen Bankkredit hat aufnehmen müssen und ihm so auch kein Zinsschaden entstanden ist“, fährt Drumann fort. „Es lohnt sich daher, sich näher mit dem Thema Verzugszinsen zu beschäftigen!“ Nachfolgend erläutert er die wesentlichen Punkte.

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Zahlungsverzug Voraussetzung für Verzugszinsen

„Erst wenn ein Kunde mit seiner Zahlung in Verzug ist, dürfen Verzugszinsen verlangt werden. Vorher nicht. Ein Kunde kommt in Verzug a. mit Zugang einer Mahnung, in der er zur Zahlung der fälligen Forderung aufgefordert wird, b. bei Überschreiten eines nach dem Kalender bestimmbaren Zahlungstermins, (dieser muss aber vorher vertraglich vereinbart worden sein) – hier ist eine Mahnung nicht nötig — und c. grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung bei Geschäften zwischen Unternehmern.

Was Geschäfte mit Verbrauchern betrifft, gilt die 30-Tage-Frist nur, wenn sich dazu ein ausdrücklicher Hinweis auf der Rechnung befindet. Ab Eintritt des Zahlungsverzugs können gesetzliche Verzugszinsen und ein ggf. auch höherer (z. B. Zins‑) Schaden geltend gemacht werden.“

Höhe der Verzugszinsen

„Als Grundlage für die Berechnung der Verzugszinsen dient der Basiszinssatz, welcher von der Deutschen Bundesbank jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres neu berechnet und dann im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird (§ 247 BGB). Der Basiszinssatz ist seit über fünf Jahren unverändert und liegt bei -0,88%. Vorerst bis zum 30.06.2022.

Der auf Geldforderungen anzusetzende Zinssatz für Verzugszinsen beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr. Das entspricht 4,12% p.a. für den Geltungszeitraum 01.07.2016 – 30.06.2022. Bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern kann ein höherer Zinssatz — neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr — angesetzt werden. Für den Geltungszeitraum 01.07.2016 – 30.06.2022 bedeutet das 8,12% p.a.“

Zinsberechnung

„Grundsätzliches: Zinsen, die ab Fälligkeit einer Forderung anfallen, bezeichnet man als Fälligkeitszinsen. Wurde nichts Abweichendes vereinbart, können Kaufleute für Forderungen aus beidseitigen Handelsgeschäften Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % p. a. berechnen. Verzugszinsen hingegen, die zwischen Kaufleuten bei Entgeltforderungen (s.o.) höher ausfallen und die auch von Verbrauchern geschuldet werden, können erst ab Zahlungsverzug geltend gemacht werden.“ …

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