Die pflichtgemäße Ausübung des Störerauswahlermessens im Bodenschutzrecht ist grundsätzlich zweistufig: In einem ersten Schritt ist eine ordnungsgemäße Störerermittlung vorzunehmen. Erst im zweiten Schritt findet die Auswahl desjenigen Störers statt, der zur Beseitigung der Gefahr – etwa aus Gründen der Effektivität oder der finanziellen Leistungsfähigkeit – am ehesten in der Lage ist. VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juli 2016, Az. 17 K 3089/15.