RA Detlef L. Sterns, Mitautor des „Praxishandbuch Wohnungseigentum“, zu Klimaschutz und die gemeinschaftliche Umsetzung

Mit dem am 01.12.2020 in Kraft getretenen Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz ist nach längerer Diskussion die große Reform des WEG Rechtes umgesetzt worden. Damit sind neue rechtlichen Rahmenbedingungen auch für privatgenutzte Gebäude als weitere wichtige Säule neben dem Verkehr und der Industrie für einen entscheidenden Beitrag gegen den Klimawandel, der immerhin für ca. 40 % der schädlichen Treibhausgase verantwortlich ist, geschaffen worden.

Bauliche Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum waren im alten Wohnungseigentumsrecht veränderungsfeindlich und kompliziert. Viele Eigentumswohnanlage blieben aus diesem Grunde im Wesentlichen im Bauzustand ihrer Errichtung und profitierten nicht von den technischen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte mit den entsprechenden Komforteinbußen, geschweige denn konnte ein wirksamer Beitrag durch Modernisierung der Gebäude zum Klimaschutz, erzielt werden.

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Bauliche Veränderungen, z.B. der Einbau einer sparsamen Heizung, oder die Anbringung einer Wärmedämmung, die Installation einer Photovoltaikanlage, also Maßnahmen, die über Erhaltung des bestehenden „Ist-Zustandes“ hinausgegangen sind, konnten nicht mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, und wurden häufig von einer veränderungsunwilligen Minderheit über Jahre hinweg in langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzungen blockiert. Diese Risiken haben viele Eigentümergemeinschaften davon abgehalten sich ernsthaft mit dem Thema Klimaschutz zu befassen.

Dieses Problem hat der Gesetzgeber endlich erkannt und mit den Neuregelungen im Wohnungseigentumsrecht den Eigentümergemeinschaften neue Modernisierungsperspektiven geebnet.

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Neben Sanierungen können auch bauliche Veränderungen oder Modernisierungsmaßnahmen, nun grundsätzlich mit einfacher Mehrheit von den Wohnungseigentümern beschlossen werden, § 20 Abs. 1 WEG. Diese Maßnahmen finden nur dort ihre Grenze, wenn die geplante Maßnahme die Wohnanlage grundlegend umgestaltet, oder einzelne Wohnungseigentümer unbillig benachteiligt werden.

Um das gesetzgeberischen und gesellschaftspolitische Ziel den Klimaschutz entscheidend voranzubringen wird man, bei der Frage, wann eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage vorliegt, einen großzügigen Maßstab anlegen und eine unbillige Benachteiligung eines einzelnen Eigentümers im Regelfall dann nur annehmen können, wenn ihm erhebliche Nachteile zugemutet werden.

In besonderem Maße treibt der Gesetzgeber auch die Förderung der Elektromobilität als weiterer Bestandteil der Klimawende voran, in dem er über die geschilderten Erleichterungen hinaus, dem einzelnen Wohnungseigentümer für den Fall, dass die Eigentümergemeinschaft keine Ladestation für elektrisch betriebene Fahrzeuge errichten will, einen – auch einklagbaren Anspruch gegen die Eigentümergemeinschaft- zugestanden hat, § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG…

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