Da es in Deutschland (noch) keinen gesetzlichen „Bauvertrag“ gibt, gilt für die Rechtsbeziehungen von Auftraggeber und Auftragnehmer von Bauleistungen (bislang) das Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB). Anders als bei den meisten Werken müssen bei Bauwerken Auftraggeber und -nehmer über einen längeren Zeitraum kooperativ zusammenwirken, um den Werkerfolg zu ermöglichen. Die daraus resultierenden Fragestellungen werden im Werkvertragsrecht nur unzureichend behandelt. Ferner wird das Werkvertragsrecht der typischen Situation am Bau, dass Planung und Realität regelmäßig voneinander abweichen, nicht gerecht.¹ Das derzeitige Werkvertragsrecht eignet sich somit nicht, die spezifischen Probleme am Bau sachgerecht zu lösen. Ein Beitrag zur Diskussion über ein gesetzliches Bauvertragsrecht von Prof. Dr. jur. Martin Dossmann; Mainz.
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