Kurz vor dem Jahreswechsel hat der Bundestag es dann doch noch geschafft: Die novellierte Heizkostenverordnung wurde im Bundesanzeiger bekanntgegeben und trat am 1. Dezember in Kraft.
Die Überarbeitung der Verordnung war erforderlich geworden, da der Gesetzgeber von der EU aufgefordert worden war, die Energieeffizienz-Richtlinie (EED) in nationales Recht umzusetzen. Die EED soll die Erreichung der Klimaziele fördern. Große Bedeutung kommt dabei dem Immobiliensektor zu, denn dieser verursacht ein Drittel der CO2-Emissionen. Durch zusätzliche Informationen zum Energieverbrauch sollen Wohnungsnutzer nun noch effizienter mit der zur Verfügung stehenden Energie umgehen.
Anforderungen der Heizkostenverordnung
Künftig müssen – dies ist ein Kernpunkt der novellierten Heizkostenverordnung – Nutzer monatlich über ihren Verbrauch informiert werden. Dadurch sollen sie schneller auf Sparpotenziale aufmerksam werden. Um die sogenannten Unterjährigen Verbrauchsinformationen (UVI) zu ermöglichen, sind fernablesbare Erfassungsgeräte erforderlich. Alle neu eingebauten Erfassungsgeräte müssen nach Inkrafttreten der neuen Heizkostenverordnung dieses Kriterium erfüllen. Bereits installierte Zähler und Heizkostenverteiler müssen bis Ende 2026 umgerüstet werden.
Für Abrechnungszeiträume beginnend ab 1.12.2021 erhalten die Nutzer unabhängig von der Messausstattung zusätzliche Abrechnungsinformationen (AI). Dazu gehören beispielsweise Angaben zum Anteil der eingesetzten Energieträger und den erhobenen Steuern und Abgaben, Vergleiche mit einem normierten Durchschnittsnutzer und ein witterungsbereinigter Vergleich mit dem vorhergehenden Abrechnungszeitraum.
Weiterhin hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Erfassungsgeräte, die ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung oder später installiert werden, an ein Smart Meter Gateway anbindbar sein müssen. Zudem müssen sie mit den Systemen anderer Anbieter interoperabel sein.
Pflichten des Vermieters
Die rechtzeitige Installation fernablesbarer Erfassungsgeräte liegt in der Verantwortung des Vermieters. Für ihn empfiehlt es sich, gemeinsam mit seinem Messdienstleister die Umrüstung zu planen. Sinnvoll ist dabei eine Orientierung an den Eichfristen. Ein vorfristiger Umbau verursacht möglicherweise zusätzliche Kosten. Eine verspätete Entscheidung könnte kurz vor Fristende zu einem Auftragsstau und Kapazitätsengpässen führen.
Sind die fernablesbaren Erfassungsgeräte installiert, so liegt es ebenfalls in der Pflicht des Vermieters, die Unterjährigen Verbrauchsinformationen zur Verfügung zu stellen. Hierbei kann der Messdienstleister unterstützen, indem er nach erfolgter Beauftragung die Werte via Portal, App oder Schnittstelle zur Verfügung stellt. Auch der Versand als PDF oder auf Papier ist möglich, letzteres ist aber aus Gründen der Nachhaltigkeit nicht zu empfehlen…