Für Verjährung von Forderungen wichtig – der 31. Dezember. Noch ist Zeit zum Handeln. Was zu tun ist, rät Experte Bernd Drumnan

Nähert sich ein Jahr seinem Ende, werden immer wieder Stimmen laut, die sagen „wo ist nur die Zeit geblieben?“ Für die einen rast die Zeit gefühlt dahin, für andere wieder scheinen Stunden und Tage kein Ende zu nehmen. Doch egal, wie das eigene Befinden sein mag, darauf nimmt das Thema Verjährung keine Rücksicht. Regelmäßig zum Ende eines jeden Jahres kommt es wieder „auf den Tisch“. „Aber, auch wenn die Zeit zu galoppieren scheint, — noch ist Zeit zum Handeln, sollte offenen Forderungen die Verjährung drohen“, so Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH.

„Nur zugegeben, allzu viel Zeit sollte man sich nicht mehr lassen.“ Gemeint sind alle noch offenen Forderungen, die in 2018 fällig wurden. Da ihnen zum 31.12.2021 die Verjährung droht, sollten sie jetzt schleunigst genau unter die Lupe genommen werden. Im Weiteren erklärt Drumann, was zu tun ist, sollen solche Forderungen nicht einfach so verloren gegeben werden. „Noch können Gegenmaßnahmen ergriffen werden!“

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„Zum besseren Verständnis: Ende eines jeden Jahres geht es um die regelmäßige Verjährungsfrist. Diese beträgt drei Jahre und beginnt frühestens mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also mit Ablauf des 31.12. Drei Jahre später um 24.00 Uhr des 31.12. endet sie. Ist eine Forderung also in 2018 entstanden, beginnt deren Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2018 und endet um 24.00 Uhr des 31.12.2021.“

Der eigene Rechnungsprüfer sein

„Rechnungsprüfer sind oft gefürchtet, weil sie fehlerhafte Buchungen geradezu zu riechen scheinen. Dabei ist wohl ihre Genauigkeit eher ihr Geheimnis. Und eben diese Genauigkeit sollte jetzt bei der Überprüfung der eigenen Rechnungen, besonders der Rechnungen, die schon über einen längeren Zeitraum nicht haben realisiert werden können, unbedingt gelten. Besonderes Augenmerk gilt fälligen Rechnungen aus 2018.“

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Rechnungsdatum nicht immer auch Ausgangspunkt der Fristberechnung

„Für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt, zu dem die Forderung fällig geworden ist, entscheidend – auf den Zeitpunkt oder das Datum der Rechnungsstellung kommt es nicht an, wenn die Fälligkeit nicht (wie etwa bei Anwaltshonoraren oder bei entsprechender Vereinbarung) von der Rechnung abhängt. Eine Rechnung sollte deshalb zeitnah zur erbrachten Lieferung oder Leistung erstellt werden; ein Abwarten bringt jedenfalls aus Sicht der Verjährung normalerweise nichts. Eine Überprüfung der eigenen Vorgehensweise bei der Rechnungsstellung kann hier sinnvoll sein.“

Kürzere Verjährungsfristen auch möglich

„… z. B. bei Schadensersatzforderungen eines Vermieters aus einem Mietverhältnis. Hier beträgt die Frist höchstens 6 Monate ab Rückgabetag des Mietobjektes, während z. B. für Ansprüche aus Transportleistungen nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) eine einjährige Frist ab Ablieferung des Gutes, vereinfacht ausgedrückt, gilt, — um nur mal zwei Beispiele zu nennen.“

Neubeginn der Verjährung erwirken — Schuldanerkenntnis

„Eine einseitige Handlung, also das erneute Verschicken einer Mahnung, reicht für den Neubeginn der Verjährung nicht aus! Nach § 212 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beginnt die Verjährung erneut, sobald ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegt (dies kann u. U. auch in einer Zins- oder Abschlagszahlung zu sehen sein) oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird…

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