Die Kommission wird zusätzlich ein Klimazwischenziel für 2040 vorschlagen

Der EU-Rat hat am 28. Juni 2021 in erster Lesung seinen Standpunkt zum europäischen Klimagesetz verabschiedet und damit das Ziel einer klimaneutralen EU bis 2050 gesetzlich verankert. Dies folgt einer politischen Einigung mit dem Europäischen Parlament vom 21. April 2021.

Neben dem Ziel der Klimaneutralität und der Erreichung negativer Emissionen ab 2050 legt das europäische Klimagesetz als verbindliches Klimaziel der Union eine Reduzierung der Netto-Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % bis 2030 gegenüber 1990 fest. Um sicherzustellen, dass bis 2030 ausreichende Anstrengungen zur Reduzierung und Vermeidung von Emissionen unternommen werden, führt das Klimagesetz eine Obergrenze von 225 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent für den Beitrag des Abbaus zu diesem Ziel ein. Die EU wird außerdem bis 2030 ein höheres Volumen an Kohlenstoff-Nettosenken anstreben.

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Die Kommission wird zusätzlich ein Klimazwischenziel für 2040 vorschlagen. Gleichzeitig wird sie ein vorläufiges Treibhausgasbudget für den Zeitraum 2030-2050 veröffentlichen. Das Budget ist definiert als die indikative Gesamtmenge der Netto-Treibhausgasemissionen (ausgedrückt als CO2-Äquivalent und mit getrennten Angaben zu Emissionen und Abbau), die in diesem Zeitraum voraussichtlich emittiert werden, ohne die Verpflichtungen der EU im Rahmen des Pariser Abkommens zu gefährden.

Mit dem europäischen Klimagesetz wird ein Europäischer Wissenschaftlicher Beirat zum Klimawandel eingerichtet. Der Beirat wird unabhängige wissenschaftliche Beratung leisten und Berichte über EU-Maßnahmen, Klimaziele und indikative Treibhausgasbudgets sowie deren Vereinbarkeit mit dem europäischen Klimagesetz und den internationalen Verpflichtungen der EU im Rahmen des Pariser Abkommens erstellen…

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