Bei Wohnraumtemperaturen und Heizanlagen legen die Gerichte strenge Maßstäbe an – Neun Urteile rund um die Wärme

Auch wenn der Sommer noch so schön und lang war: Die nächste Heizperiode ist im Anmarsch. Es gab bereits erste kalte Nächte und bald dürften in allen Wohnanlagen die Heizkörper wieder aufgedreht werden. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS befasst sich in seiner Extraausgabe mit Urteilen deutscher Gerichte rund um dieses Thema. Das Spektrum reicht von der Mindesttemperatur, die in einer Mietwohnung herrschen sollte, bis zur Frage, wie die Heizkosten korrekt abgerechnet werden müssen.

Temperatur nicht im Mietvertrag

Wenn in einem Mietvertrag nicht geregelt ist, wie warm eine Wohnung mindestens sein soll, dann kann der Eigentümer trotzdem nicht schalten und walten, wie er will. Während der Heizperiode von Oktober bis April muss er dafür sorgen, dass auch nachts eine Raumtemperatur von wenigstens 18 Grad Celsius erreicht wird. So entschied es das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 205 C 36/16) auf die Klage eines Mieters hin. Weil die genannte Mindesttemperatur nicht erreicht wurde, handelte es sich nach Ansicht des Richters um einen Mietmangel. Eine Minderung ist in solchen Fällen möglich.

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Heizung macht „Geräusche“

Eine „arbeitende“ Heizanlage kann gelegentlich auch Geräusche verursachen. Im konkreten Fall handelte es sich um ein Brummen, das sich in regelmäßigen Intervallen wiederholte und den Mieter einer Wohnung störte. Er forderte den Eigentümer auf, dies abzustellen – und kürzte die Miete. Doch das akzeptierte das Amtsgericht Hannover (Aktenzeichen 412 C 8478/13) nicht. Zwar sei ein Geräusch zu vernehmen, es sei aber nach den Ausführungen eines Sachverständigen sehr leise und liege unterhalb des für haustechnische Anlagen vorgesehenen Pegels. Von einem Mangel könne keine Rede sein, hier handle es sich eher um typische Wohngeräusche, die in ähnlicher Weise wie Umweltgeräusche hinzunehmen seien (Vogelzwitschern, Schienenverkehr).

Trotz Nullstellung – Heizung zu warm

Es war wie verhext. Da konnte ein Mieter den Thermostat im Schlafzimmer noch so oft auf Stufe Null stellen – trotzdem sorgte der Heizkörper für eine Temperatur von mindestens 22 Grad. Zu warm für eine erholsame Nachtruhe, befand der Betroffene. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 67 S 357/15) konnte seinen Argumenten folgen. Wenn der Eigentümer es nicht schaffe, dass die Temperatur in einem Schlafraum auf Wunsch höchstens bis 18 Grad Celsius heruntergefahren werden könne, dann würden die Mindeststandards einer Wohnung nicht erreicht und der Mieter könne erfolgreich dagegen vorgehen. Ein ständiges Abkühlen „durch überobligatorisches Öffnen der Fenster“ sei niemandem zuzumuten.

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WEG, wem gehören Heizkörper und Leitung?

Heizkörper und dazugehörige Leitungen zum Anschluss an eine Zentralheizung können auf dem Wege der Teilungserklärung oder durch nachträgliche Vereinbarung dem Sondereigentum innerhalb einer WEG zugeordnet werden. Das war in einem Streitfall vor dem Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 176/10) eine wichtige Frage gewesen. Es ging um die Erneuerung einer Heizung innerhalb einer Wohnanlage. Ein Eigentümer hatte dem widersprochen, was aber ein Problem darstellte, weil seine Heizkörper dann nicht mehr kompatibel mit der neuen Anlage waren. Die BGH-Richter entschieden, die Eigentümergemeinschaft könne die Sanierung bis zur Wohnung des Betroffenen…

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