AG Leonberg: Warmwasserversorgung auch in den Nachtstunden

Das Amtsgericht Leonberg hat durch Urteil vom 27. Dezember 2018 (Az.: 2 C 231/18, WuM 2022/477) entschieden, dass der Vermieter von Wohnraum verpflichtet ist, die Versorgung mit Warmwasser rund um die Uhr mit einer Temperatur von mindestens 40 Grad aufrechtzuerhalten. Er darf die Temperatur des Warmwassers in den Nachtstunden nicht absenken.

In einem Mehrfamilienhaus hatte ein Großvermieter eine verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage mit Nachtabsenkung betrieben. In der Folge kam es zu einer Auskühlung des Brauchwassers über die Nachtstunden. Morgens war das Wasser kalt. Die Vermieterin argumentierte, eine Nachtabsenkung sei heutzutage zwingend und die Absenkung auch der Brauchwassertemperatur sei dann nicht vermeidbar. In der Regel ist aber auch bei einer verbundenen Heizungsanlage eine Nachtabsenkung des Heizungsbetriebs bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Erwärmung des Brauchwassers technisch möglich.

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Die Mieterin verlangte, dass das Leitungswasser auch zur Nachtzeit so erwärmt wird, dass ein Duschen oder Baden möglich ist.

Auf die Klage der Mieterin hin hat das Amtsgericht Leonberg die Vermieterin verurteilt, auch während der Nacht das Leitungswasser mindestens insoweit zu erwärmen, als dass die Wassertemperatur 40 Grad erreicht.

Der Vermieter darf die Temperatur des Warmwassers in den Nachtstunden, ausgenommen alle Mieter wären einverstanden, nicht absenken. Der Vermieter ist vielmehr verpflichtet, die Versorgung mit Warmwasser rund um die Uhr aufrechtzuerhalten.

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Das Amtsgericht Leonberg beruft sich auch auf die Entscheidung des BGH im Urteil vom 30. Juni 2004, Az.: XII ZR 251/02. Danach gehört eine Warmwasserversorgung rund um die Uhr im Regelfall zur Gebrauchstauglichkeit einer Mietwohnung. Diese ist gemindert, wenn nicht auch am späten Abend und in den frühen Morgenstunden die Möglichkeit besteht, mit warmem bzw. heißem Wasser zu duschen und sich zu waschen.

Steht etwa dem Mieter am späten Abend und in den frühen Morgenstunden kein ausreichend warmes Wasser zum Duschen oder Waschen zur Verfügung aufgrund einer von dem Vermieter vorgenommenen Nachtabsenkung, so liegt ein Mangel vor. Das Amtsgericht Leonberg hatte hier durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben über die Wassertemperaturen ab 22 Uhr bis morgens um 6.30 Uhr. In dieser Zeit war das Wasser nur lauwarm.

Quelle: WuM 2022/477

Dr. Peter Hitpaß,

hitpass@vnw.de

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