Eine der häufigsten Schadenursachen in der Gebäudeversicherung ist der Leitungswasserschaden, meist aufgrund einer defekten Rohrleitung. Üblicherweise meldet der Gebäudeeigentümer diesen Schaden seinem Gebäudeversicherer, der nach Abschluss der Instandsetzungsarbeiten die Handwerkerrechnungen erstattet. Gestritten wird in diesem Zusammenhang gelegentlich über die Abgrenzung zwischen reparaturbedingten Schadenaufwendungen und Instandhaltungskosten, aber im Übrigen verläuft die Regulierung derartiger Schäden meist geräuschlos.
Anders jedoch in einem jüngst vom OLG Koblenz entschiedenen Streitfall, in welchem nicht etwa der Versicherer sondern der Wasserversorger von einer Gebäudeeigentümerin auf Ersatz des Schadens wegen einer geplatzten Rohrleitung in Anspruch genommen wurde (Urteil vom 17. April 2014, Az.: 1 U 1281/12).