Wird im Mietvertrag eine Haftpflichtversicherung verlangt, muss das Jobcenter Hartz-IV-Empfängern die Kosten dafür erstatten. So urteilte jetzt das Bundessozialgericht in Kassel.
Eine Haftpflichtversicherung ist wichtig, doch nicht jeder kann sie sich leisten. Laut eines Urteils des Bundessozialgerichts in Kassel (AZ: B 4 AS 76/20 R) ist das Jobcenter gegenüber Hartz-IVEmpfängern zur Zahlung der Haftpflichtversicherung verpflichtet, wenn diese im Mietvertrag verbindlich vorgeschrieben ist. Es handele sich um zu übernehmende Unterkunftskosten, sofern Schäden versichert sind, die direkt das Wohnen betreffen.
Vorausgegangen war eine Klage eines Kasseler Mieters. Der Hartz-IV-Empfänger hatte die Beiträge für eine Haftpflichtversicherung, die sein neuer Vermieter per Mietvertrag verlangte, beim Jobcenter Kassel als Unterkunftskosten geltend gemacht. Doch die Behörde verweigerte die Zahlung. Die Begründung: Die private Haftpflichtversicherung komme auch für Schäden auf, die nichts mit der Wohnung zu tun haben – sie hänge also nicht unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammen.
Direkter Zusammenhang zur Wohnung
Das Bundessozialgericht sah das anders. Da die Haftpflichtversicherung verbindlich im Mietvertrag vorgeschrieben war, …