Die meisten Versicherungsnehmer gehen davon aus, alles sinnvollerweise Nötige getan zu haben, wenn Sie zusätzlich zur Gebäudeversicherung auch noch das Elementarschadenrisiko in den Versicherungsvertrag eingeschlossen haben. Doch auch in diesen Fällen steckt der Teufel im Detail, wie sich aus einer Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 30. September 2014 entnehmen lässt (Az.: 12 U 63/14).


Lesezeit ca: Less than 1 min.
Dachziegel und Elementarschäden –Sturm hebt die Dachziegel, Regen dringt ein. Wer trägt den Schaden, was ist zu beachten, Herr Senk?
Lesen Sie die nächsten Artikel dieser Ausgabe
Vorheriger Artikel
Lesen Sie Artikel zum selben Thema
BauGB-Reform 2025: Fallstricke oder Freifahrtschein für die Wohnungswirtschaft?
Eine Situationsanalyse des Baurechtsanwalts Prof. Dr. Andreas Koenen
Bundesbauministerin Verena Hubertz hat...
Der Traum vom eigenen Pool – Welche Rechte und Pflichten haben...
Sommer und Sonne bedeutet: Die Badesaison geht los. Doch nicht jeder...
Urteil des Monats: Betriebskosten-Vorauszahlung nicht ständig ändern
Die Anpassung der Betriebskosten-Vorauszahlung im Rahmen eines Mietverhältnisses ist pro Abrechnung...
Wenn doch jede Wohnung zählt: Kann ein rechtssicheres gemeindliches Vorkaufsrecht der...
Das Terrain der ehemaligen Esso-Häuser auf St. Pauli dient als Paradebeispiel:...
Recht, Sonderfall Gewerbe – Wenn diese Nutzung von Immobilien für Streit...
Die Gewerbenutzung von Immobilien verläuft in der Regel unproblematisch. Das Café...
Leitungswasserschäden in leerstehenden Gebäuden und die Frage nach Gefahrerhöhung
In einer jüngeren Entscheidung (Urteil vom 07.08.2024 – 7 U 251/20)...