Liebe Leserinnen, liebe Leser,
Nun ist es zwar amtlich, aber es herrscht Klarheit. Also, wer jetzt eine alte Öl- oder Gasheizung gegen eine neue, sparsame Wärmepumpe tauscht, hat später keine Probleme, wenn die kommunalen Versorger Fernwärmeleitungen am Haus vorbei legen und auf das Monopolrecht, kurz, Anschlusszwang pochen. Warum?
Anwälte, die auf Energierecht spezialisierte Kanzlei re|Rechtsanwälte, haben sich über die Gesetze gebeugt und ein Rechtsgutachten zum Thema: “Fernwärme-Anschluss- und Benutzungszwang” erstellt. Auftraggeber ist der Bundesverband Wärmepumpe. Ich sage es ganz offen: Endlich haben Experten erkundet, was nun wirklich gemeint ist und was man wann darf. Hätte aber auch schon viel früher von Seiten der Politk kommen können…
Ich zitiere Gutachterin Dr. Miriam Vollmer: „Das Rechtsgutachten führt aus, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang grundsätzlich zulässig sei, wenn damit ein Gemeinwohlbelang wie Klimaschutz verfolgt werde. Gegenüber der Versorgung mit einer dezentralen Heizung, wie etwa einer Wärmepumpe, müsse das Durchsetzen eines Anschlusszwangs jedoch dem Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Die Verdrängung einer bereits installierten Wärmepumpe durch einen Fernwärmeanschluss sei in den allermeisten Fällen weder geeignet noch erforderlich oder angemessen.”
Desweiteren sagt Gutachterin Dr. Vollmer: „Wir haben klargestellt, dass zwischen den im letzten Jahr verabschiedeten Maßnahmen kein Widerspruch besteht. Wer sich aufgrund von Heizungsförderung oder Gebäudeenergiegesetz für die Installation einer Wärmepumpe entscheidet, für den besteht keine Rechtsunsicherheit darin, dass Kommunen noch keine Wärmepläne oder Ausbaupläne der Fernwärme vorgelegt haben.“
Lesen Sie den ganzen Beitrag: Rechtsgutachten zu Fernwärme-Anschluss- und Benutzungszwang und das angehängte Rechtgutachten in dieser Ausgabe.
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Bleiben Sie zuversichtlich und nachhaltig.
Ihr Gerd Warda