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	<title>Haftung Archive - Wohnungswirtschaft</title>
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	<title>Haftung Archive - Wohnungswirtschaft</title>
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		<title>Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf die Haftung von Managern und die D&#038;O-Versicherung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Jul 2022 15:12:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[heute.]]></category>
		<category><![CDATA[AG166]]></category>
		<category><![CDATA[Cyber-Kriminalität]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Angriff Russlands auf die Ukraine hat weiterhin Auswirkungen auf die Versicherungsbranche. Vertieft diskutiert wird zum Beispiel die Frage, ob bei Angriffen russischer Hacker auf Unternehmen die sogenannte Kriegsausschlussklausel in der Cyber-Versicherung zur Anwendung kommt (vgl. Artikel Wohnungswirtschaft heute (wohnungswirtschaft-heute.de). Auch in weiteren Sparten sind erhebliche Auswirkungen zu erwarten. Im Fokus steht hierbei ebenfalls die [&#8230;]</p>
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<p>Der Angriff Russlands auf die Ukraine hat weiterhin Auswirkungen auf die Versicherungsbranche. Vertieft diskutiert wird zum Beispiel die Frage, ob bei Angriffen russischer Hacker auf Unternehmen die sogenannte Kriegsausschlussklausel in der Cyber-Versicherung zur Anwendung kommt (vgl. Artikel Wohnungswirtschaft heute (wohnungswirtschaft-heute.de). Auch in weiteren Sparten sind erhebliche Auswirkungen zu erwarten. Im Fokus steht hierbei ebenfalls die D&amp;O-Versicherung und viele Unternehmen – insbesondere solche mit Russland-Bezug – fragen sich, welchen speziellen Haftungsrisiken sie nun ausgesetzt sind und ob die versicherten Organe weiterhin Versicherungsschutz unter der D&amp;O-Police erwarten können.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Große Herausforderungen für Unternehmen</h2>



<p>Die aktuellen Ereignisse stellen viele Unternehmen vor essenzielle Fragen. Hohe Energiepreise, fehlende Rohstoffe, Lieferengpässe, Produktionsausfälle, verteuerte Einkaufspreise, Inflation, Cyberangriffe oder Sanktionen. Die Liste der zu bewältigenden Probleme ist lang und die Folgen der Krise treffen viele Unternehmen hart. Die Geschäftsführer und Vorstände der Unternehmen stehen daher vor enormen Herausforderungen und es gilt zuvorderst, das Unternehmen durch die herausfordernden Zeiten zu führen und den möglichen Schaden so gering wie möglich zu halten.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Erhöhte Haftungsrisiken für Manager</h2>



<p>Aufgrund der Ausnahmesituation und der sich stetig ändernden Gegebenheiten sind Vorstände und Geschäftsführer einem erhöhten Haftungsrisiko ausgesetzt. Die möglichen Haftungsrisiken sind ebenso vielfältig wie die sich aus der Krise ergebenden Herausforderungen. Unternehmensleiter sind bereits außerhalb von Krisenzeiten Haftungsrisiken ausgesetzt. Begeht ein Manager einen Fehler, haftet er mit seinem Privatvermögen, wenn er bei seiner Entscheidung nicht die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet hat. </p>



<p>Dr. Marcel Straub, Head of Legal und Leiter der Schadenabteilung bei Finlex: „Während einer Krise sind die Anforderungen an Manager besonders hoch. Neben dem normalen Geschäftsbetrieb müssen Unternehmenslenker die aktuelle Unternehmenssituation noch intensiver überwachen als bisher, um mögliche Risiken zu identifizieren und zu bewältigen. Aktuell kann das z.B. bedeuten, dass Lieferketten oder Produktionsabläufe angepasst, Kredite rechtzeitig beantragt, mögliche Fördermittel zu prüfen sind, die Cybersicherheit hochgefahren oder etwa, dass ein externer Krisenberater beauftragt werden muss, der das Unternehmen fachlich oder juristisch unterstützt. </p>



<p>Zudem ist bei jeglichen Geschäften zu prüfen, ob ein Russland-Bezug besteht und das Geschäft somit ggf. sanktions- oder embargobewehrt ist. Anderenfalls drohen den Unternehmen erhebliche Bußgelder, für die der Unternehmensleiter von seinem Unternehmen persönlich in Regress genommen werden könnte.“</p>



<h2 class="wp-block-heading">Bewältigung der Haftungsrisiken</h2>



<p>Es ist zwar davon auszugehen, dass die von den Managern getroffenen Entscheidungen momentan noch nicht kritisch hinterfragt werden. Insbesondere wenn ein Unternehmen durch falsche Entscheidungen des Managers in finanzielle Schieflage gerät, wird sich diese Sicht jedoch ändern und Manager von den Unternehmen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Unternehmensleitern ist daher zu raten, ihre Entscheidungen auch in Krisenzeiten auf der Grundlage angemessener Informationen zu treffen sowie eine erhöhte Sorgfalt an den Tag zu legen&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://wordpress.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/07/Wowi-ag-166-d-o-versicherung-ukraine.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://wordpress.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/07/Wowi-ag-166-d-o-versicherung-ukraine.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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		<title>Die Haftung von Architekten, Ingenieuren und Bauunternehmern für Dritte und Embargos &#8211; Ein Aufsatz von: Simon Parviz, Partner bei Baker Tilly</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 May 2022 20:52:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[technik.]]></category>
		<category><![CDATA[Architekten]]></category>
		<category><![CDATA[Baumängel]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Technik AG121]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage, inwiefern Architekten bzw. Ingenieure für das Verhalten Dritter haften, welches häufig schwierig in Planungen antizipiert und damit nicht eingepreist werden kann. Dritte können hier verschiedene Personenkreise sein: So kommt eine Haftung für andere Baubeteiligte in Betracht, insbesondere aufgrund von vernachlässigten Koordinations- und Überwachungspflichten des Architekten bzw. des Ingenieurs. [&#8230;]</p>
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<p>Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage, inwiefern Architekten bzw. Ingenieure für das Verhalten Dritter haften, welches häufig schwierig in Planungen antizipiert und damit nicht eingepreist werden kann. Dritte können hier verschiedene Personenkreise sein: So kommt eine Haftung für andere Baubeteiligte in Betracht, insbesondere aufgrund von vernachlässigten Koordinations- und Überwachungspflichten des Architekten bzw. des Ingenieurs. </p>



<p>Es kann aber auch durch Embargos bzw. Sanktionen zu mittelbaren Eingriffen durch den Staat, die EU oder andere supranationale Institutionen als Drittem in das Bauvorhaben während der Planungs- oder Ausführungsphase kommen. In diesem Zusammenhang sollen Fragen zur Haftung des Bauplaners und eine mögliche Haftung des Bauunternehmers näher beleuchtet werden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">I. Dritthaftung des Bauplaners</h2>



<ol class="wp-block-list"><li>Pflichtenprogramm des Bauplaners im Hinblick auf Dritte Das vertragstypische Pflichtenprogramm des Bauplaners ergibt sich aus § 650p BGB. Danach muss die Leistung erbracht werden, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich ist, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. Die konkrete Ausgestaltung dieser Pflichten resultiert aus dem mit dem Bauherrn geschlossenen Architekten- bzw. Ingenieurvertrag. <br><br>Zu betonen ist, dass der Bauplaner nicht das mangelfreie Werk an sich schuldet, sondern eine fachgerechte und genehmigungsfähige Planung, auf deren Grundlage ein mangelfreies Werk entstehen kann.1 Sofern Dritte am Bauvorhaben beteiligt werden, was in der Praxis den Regelfall darstellt, müssen diese während der Ausführung ihrer Gewerke von dem Architekten koordiniert und überwacht werden. Maßstäbe der Koordinierungs- und Überwachungspflichten sind nicht starr, sondern steigen linear mit der Fehlerträchtigkeit einzelner Arbeiten oder Bauabschnitte. So muss der Planer typische Gefahrenquellen und kritische Bauabschnitte kontrollieren.</li><li>Vertragliche Dritthaftung Die vertragliche Haftung des Bauplaners ist dann einschlägig, wenn vertragliche Pflichten verletzt werden. Dies richtet sich nach § 650q BGB, der auf die Vorschriften des Werkvertragsrechts verweist. Demnach ist entscheidend, ob das erbrachte Werk, also die Planung des Bauwerks, mangelhaft ist. Bedient sich der Bauplaner Dritter zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, kann das Verschulden des Dritten über § 278 BGB dem Bauplaner zugerechnet werden, was grundsätzlich zu dessen Haftung führen kann. <br><br>Nicht selten bedürfen Planungen punktuell spezifischer Kenntnisse, wofür sog. Fachplaner eingeschaltet werden, die beispielsweise statische Berechnungen vornehmen oder die Wahrung von örtlich divergierender Brandschutzverordnungen sicherstellen. Sofern die Planungen des Fachplaners fehlerhaft sind und der Bauplaner dies erkennen kann, haftet er für die fehlerhafte Planung des Fachplaners über § 278 BGB.</li><li>Haftung des Bauplaners für vom Bauherrn eingeschaltete Dritte Jenseits der dargestellten Haftung für Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 278 BGB kommen im Architekten- und Ingenieurrecht weitere Konstellationen in Betracht, die zu einer Dritthaftung führen können, ohne dass der Bauplaner die haftungsverursachenden Dritten überhaupt zu ihrer Tätigkeit veranlasst. Solche Konstellationen können sich daraus ergeben, dass Dritte nicht vom Bauplaner, sondern vom Bauherrn selbst eingeschaltet werden&#8230;</li></ol>



<div class="wp-block-file"><a href="https://wordpress.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/05/Wowi-technik-ag-121-Die-Haftung-Architekten-Ingenieuren-Bauunternehmern-Dritte-Embargos.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://wordpress.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2022/05/Wowi-technik-ag-121-Die-Haftung-Architekten-Ingenieuren-Bauunternehmern-Dritte-Embargos.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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		<item>
		<title>Achtung Haftungsrisiko &#8211; Barrierefreiheit verlangt Nullschwelle &#8211; Kompaktes Wissen für Fensterbauer beim ersten BPH-Online-Stammtisch</title>
		<link>https://wohnungswirtschaft-heute.de/achtung-haftungsrisiko-barrierefreiheit-verlangt-nullschwelle-kompaktes-wissen-fuer-fensterbauer-beim-ersten-bph-online-stammtisch/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=achtung-haftungsrisiko-barrierefreiheit-verlangt-nullschwelle-kompaktes-wissen-fuer-fensterbauer-beim-ersten-bph-online-stammtisch</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 24 Nov 2020 16:25:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[technik.]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Weil regelmäßige Treffen aufgrund der Corona-Regeln schwierig sind, lud der Bundesverband Pro- Holzfenster e.V. (BPH) Anfang November seine Mitglieder zum Online-Stammtisch ein. Bei der 90-minütigen Veranstaltung ging es um die Nullschwelle im Neubau. Ein Thema, über das sich Fensterbauer unbedingt schlau machen sollten, wenn sie Haftungsrisiken vermeiden wollen. Mit Dipl.- Ing. Ulrike Jocham, bekannt als [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Weil regelmäßige Treffen aufgrund der Corona-Regeln schwierig sind, lud der Bundesverband Pro- Holzfenster e.V. (BPH) Anfang November seine Mitglieder zum Online-Stammtisch ein. Bei der 90-minütigen Veranstaltung ging es um die Nullschwelle im Neubau. </p>



<p>Ein Thema, über das sich Fensterbauer unbedingt schlau machen sollten, wenn sie Haftungsrisiken vermeiden wollen. Mit Dipl.- Ing. Ulrike Jocham, bekannt als „Frau Nullschwelle®“, war eine absolute Top-Sachverständige für barrierefreie und niveaugleiche Außentürdichtungen dabei.</p>



<h2 class="wp-block-heading">KFW barrierefrei deklarierte Tür verlangt die Nullschwelle</h2>



<p>Barrierefreies Bauen erlaubt keine ein bis zwei Zentimeter hohen Türanschlagdichtungen, sondern verlangt die Nullschwelle. An zahlreichen Außentüren im Neubau sind sie in Wohnimmobilien und Gebäuden eigentlich seit Jahren vorgeschrieben. So regelt es auch die DIN 18040, die schon lange in den meisten Bundesländern bindend ist. </p>



<p>Auch wer KfW-Zuschüsse für eine als barrierefrei deklarierte Tür in Anspruch nehmen will, muss technisch mögliche Nullschwellen ohne Türanschlag für den Bestand umsetzen. Doch offensichtlich ist dies nicht hinreichend bekannt, denn Nullschwellen werden längst nicht überall dort eingebaut, wo sie zwingend gefordert wären.</p>



<h2 class="wp-block-heading">DIN 18040 steht über RAL-Leitfaden</h2>



<p>„Für Fensterbauer birgt dies eine enorme Haftungsgefahr, selbst wenn der Planer oder Architekt es in der Ausschreibung anders festgelegt hat“, sagt Ulrike Jocham. Sie kritisiert in diesem Zusammenhang auch Veröffentlichungen des ift Rosenheim zur „Überrollbarkeit von technisch überholten Türanschlagdichtungen“ sowie den RAL-Leitfaden&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://wordpress.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2020/11/Norm-Bauen-die-nullschwelle-oder-was.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://wordpress.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2020/11/Norm-Bauen-die-nullschwelle-oder-was.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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		<item>
		<title>Lithium-Ionen-Akku eines Spielzeughelikopters explodiert beim Laden im Mieterkeller. Wer zahlt denn den Brandschaden, Herr Senk?</title>
		<link>https://wohnungswirtschaft-heute.de/lithium-ionen-akku-eines-spielzeughelikopters-explodiert-beim-laden-im-mieterkeller-wer-zahlt-denn-den-brandschaden-herr-senk/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=lithium-ionen-akku-eines-spielzeughelikopters-explodiert-beim-laden-im-mieterkeller-wer-zahlt-denn-den-brandschaden-herr-senk</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Jul 2020 18:56:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[energie.]]></category>
		<category><![CDATA[Brandschutz]]></category>
		<category><![CDATA[energie AG10]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Lithium]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Elektrifizierung unserer Umwelt schreitet nicht zuletzt dank der immer leistungsfähigeren Lithium- Ionen-Akkus unaufhaltsam voran. Dass diese Technologie jedoch auch ihre Risiken birgt, macht sich nicht jeder Anwender ausreichend bewusst, wie sich aus einem jüngst veröffentlichten Urteil des Landgericht Coburg entnehmen lässt (Urteil vom 22. Januar 2020, Az.: 23 O 464/17). Gegenstand dieses Rechtsstreits war [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Elektrifizierung unserer Umwelt schreitet nicht zuletzt dank der immer leistungsfähigeren Lithium- Ionen-Akkus unaufhaltsam voran. Dass diese Technologie jedoch auch ihre Risiken birgt, macht sich nicht jeder Anwender ausreichend bewusst, wie sich aus einem jüngst veröffentlichten Urteil des Landgericht Coburg entnehmen lässt (Urteil vom 22. Januar 2020, Az.: 23 O 464/17).</p>



<p>Gegenstand dieses Rechtsstreits war ein Brandschaden an einem Gebäude, der durch den beim Aufladen explodierten Akku eines Spielzeughelikopters, den ein Mieter zum Aufladen im Keller des Hauses auf einem Wäschetrockner abgestellt hatte, ausgelöst wurde. In unmittelbarer Nähe befanden sich allerlei brennbare Gegenstände wie ein Textilkoffer, weitere elektrische Gerätschaften sowie eine Holzsauna. </p>



<p>Nach dem Beginn des Ladevorgangs hatte sich der Mieter in seine Wohnung begeben. Als nach kurzer Zeit der Akku des Spielzeugs explodierte, beschädigte das übergreifende Feuer den Keller sowie das Treppenhaus des Miethauses bis in das Dachgeschoss. </p>



<p>Der Gebäudeversicherer regulierte daraufhin den Schaden an der Immobilie, verlangte alsdann aber aus übergegangenem Recht nach § 86 VVG die teilweise Erstattung der aufgewendeten Kosten von dem Privathaftpflichtversicherer des Mieters. </p>



<p>Der Versicherer begründete seine Forderung damit, dass die Brandgefahr von in dem Hubschrauber verbauten Lithium-Ionen-Akkus hinlänglich bekannt sei, so dass der Mieter dass gebraucht gekaufte Spielzeug nur unter Aufsicht habe laden dürfen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Fall landete vor dem Landgericht in Coburg</h2>



<p>Eine derartige Pflicht des Mieters wurde von seinem Privathaftpflichtversicherer jedoch bestritten, so dass der Fall vor dem Landgericht Coburg zur Entscheidung landete. Die Kammer vernahm den Mieter als Zeugen und beauftragte einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Herganges. </p>



<p>Dieser stellte zunächst fest, dass in dem Hubschrauber tatsächlich ein Lithium-Ionen-Akku verbaut war und konstatierte, dass diese tatsächlich eine deutlich erhöhte Brand- bzw. Explosionsgefahr aufwiesen, wenn zuvor eine Tiefenentladung stattgefunden habe oder der Akku mechanisch vorgeschädigt sei. </p>



<p>Zwar ließ sich aufgrund dessen, dass der Mieter das Spielzeug gebraucht erworben hatte, nicht mehr rekonstruieren, weshalb der Akku explodierte. Das Gericht ging jedoch aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen davon aus, dass der Mieter den Schaden fahrlässig herbeigeführt hatte, da er den Akku in Unkenntnis über den Zustand und die Betriebssicherheit des Gerätes in brennbarer Umgebung aufgeladen hatte, ohne diesen Vorgang zu überwachen bzw. den Ladevorgang in einer sicheren, nicht brennbaren Umgebung durchzuführen. </p>



<p>Auf neu gekaufte Geräte dürfte diese Entscheidung zwar nicht ohne weiteres anwendbar sein, jedoch illustriert der Rechtsstreit anschaulich, welche unbekannten Brandlasten in normalen Haushalten schlummern, da in einer Vielzahl moderner Elektrogeräte vom Smartphone über Elektrofahrräder bis hin zu Kinderspielzeugen diese Akkutechnologie verbaut ist.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Viele Mieter besitzen keine Privathaftpflichtversicherung</h2>



<p>Berücksichtigt man ferner, dass ein erheblicher Teil der Mieter noch nicht einmal über eine Privathaftpflichtversicherung – wie im vorliegenden Fall – verfügt, besteht auf Seiten der Gebäudeversicherer Anlass zu ernster Besorgnis&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://wordpress.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2020/07/lithium-akku-explodiert-urteil.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://wordpress.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2020/07/lithium-akku-explodiert-urteil.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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			</item>
		<item>
		<title>BGH: Vermieter haftet nicht für Stromkosten, wenn Mieter eigenen Zähler hat</title>
		<link>https://wohnungswirtschaft-heute.de/bgh-vermieter-haftet-nicht-fu%cc%88r-stromkosten-wenn-mieter-eigenen-zaehler-hat/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=bgh-vermieter-haftet-nicht-fu%25cc%2588r-stromkosten-wenn-mieter-eigenen-zaehler-hat</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 May 2020 19:33:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten aktuell AG65]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenkosten]]></category>
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		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Vermieter muss nicht für Stromverbrauch des Mieters aufkommen. Das hat der BGH mit Urteil vom 27. November 2019 (Az.: VIII ZR 165/18) entschieden. Hat eine vermietete Wohnung in einem Mehrfamilienhaus einen eigenen Stromzähler, ist in der Regel der Mieter und nicht der Hauseigentümer Vertragspartner des Stromversorgers. Sachverhalt: Stromversorger nimmt Hauseigentümer in Anspruch Ein Energieversorger [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Der Vermieter muss nicht für Stromverbrauch des Mieters aufkommen. Das hat der BGH mit Urteil vom 27. November 2019 (Az.: VIII ZR 165/18) entschieden. Hat eine vermietete Wohnung in einem Mehrfamilienhaus einen eigenen Stromzähler, ist in der Regel der Mieter und nicht der Hauseigentümer Vertragspartner des Stromversorgers.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Sachverhalt: Stromversorger nimmt Hauseigentümer in Anspruch</h2>



<p>Ein Energieversorger verlangt vom Eigentümer eines Mehrfamilienhauses die Zahlung von Stromkosten für eine der im Haus gelegenen Wohnungen sowie die Kosten für einen erfolglosen Sperrversuch. Die Wohnung war vermietet. </p>



<p>Im Mietvertrag war vereinbart, dass die Mieter mit dem Versorger direkt einen Vertrag über die Stromversorgung abschließen. Der Stromverbrauch in dem Haus wird über Zähler erfasst, die jeweils einer bestimmten Wohnung zugeordnet sind.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Entscheidung des BGH: Bei eigenem Zähler ist Mieter Vertragspartner</h2>



<p>Der Eigentümer des Hauses muss nicht für die Stromkosten aufkommen, weil zwischen ihm und dem Versorger kein Stromlieferungsvertrag zustande gekommen ist. Das konkludente Angebot des Versorgers auf Abschluss eines Versorgungsvertrages richtete sich bei der gebotenen Auslegung aus Sicht eines verständigen Dritten in der Position des Empfängers nicht an den Hauseigentümer, sondern an den Mieter der Wohnung. </p>



<p>Im Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen. Diese wird von demjenigen konkludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Ein nicht gewollter vertragsloser Zustand soll hierdurch vermieden werden.</p>



<p>Empfänger des Vertragsangebots ist derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Das kann auch ein Mieter oder Pächter sein. Unerheblich ist hierbei, ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist.</p>



<p>Somit kommt es maßgeblich darauf an, wer den Strom verbraucht. Der Vertrag soll regelmäßig gerade mit der Person begründet werden, die aufgrund ihrer tatsächlichen Verfügungsgewalt in der Lage ist, die angebotene Energie zu entnehmen. Bei einer vermieteten Wohnung ist dies typischerweise der Mieter&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://wordpress.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2020/05/bgh-Stromkosten-Urteil.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://wordpress.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2020/05/bgh-Stromkosten-Urteil.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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		<title>Betriebs- und Halterhaftpflicht: Einsatz von Drohnen &#8211; Betriebsvoraussetzungen, Haftungsrisiken und Versicherungslösungen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Aug 2019 15:24:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Führung/Kommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[heute.]]></category>
		<category><![CDATA[AG131]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Drohnen]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Luftaufnahmen zu fertigen ist mittlerweile keine große technische Herausforderung mehr. Mit Hilfe von Filmdrohnen können hohe Bauwerke, schwer zugängliche Gebäudeteile wie Dächer und Fassaden “abgeflogen“ werden, z.B. um Beschädigungen oder Reparaturen besser zu beurteilen (Sturmschäden, Spechtlöcher u.a.). Die Aufnahmen lassen sich sowohl für Kontrollzwecke als auch zur Dokumentation von Baufortschritten sowie für Werbemaßnahmen verwenden. Der [&#8230;]</p>
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<p>Luftaufnahmen zu fertigen ist mittlerweile keine große technische Herausforderung mehr. Mit Hilfe von Filmdrohnen können hohe Bauwerke, schwer zugängliche Gebäudeteile wie Dächer und Fassaden “abgeflogen“ werden, z.B. um Beschädigungen oder Reparaturen besser zu beurteilen (Sturmschäden, Spechtlöcher u.a.). Die Aufnahmen lassen sich sowohl für Kontrollzwecke als auch zur Dokumentation von Baufortschritten sowie für Werbemaßnahmen verwenden. Der Einsatz von Filmdrohnen erspart wochenlange Gerüstarbeiten oder den teuren Einsatz von Hubsteigern mit Fachpersonal. Aber welche Voraussetzungen und ggf. Verbote gelten für den Einsatz solcher fliegender Kameras?</p>



<h2 class="wp-block-heading"> Bei Drohnen handelt es sich um  unbemannte Luftfahrtsysteme. </h2>



<p>Die Nutzung von Fluggeräten ist im Luftverkehrsgesetz und in der Luftverkehrsordnung geregelt. Als Betriebsvoraussetzungen gelten unterschiedliche Vorgaben in Abhängigkeit vom Gewicht des Flugkörpers: Modelle ab 250g sind kennzeichnungspflichtig, für den Einsatz von Drohnen ab 2kg bedarf es eines Flugkundenachweises (sog. „Drohnenführerschein“) und für Modelle ab 5kg gilt eine behördliche Erlaubnispflicht.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Gibt es gesetzliche Verbote oder Beschränkungen für den Einsatz von Drohnen?</h2>



<p></p>



<p>Neben den eben erwähnten Betriebsvoraussetzungen hat das Gesetz auch Betriebsverbote normiert. Grundsätzlich verboten ist der Betrieb von Modellen mit einer Startmasse ab 25kg, der Einsatz außerhalb der Sichtweite des Betreibenden und Flüge in Höhen ab 100m über dem Grund. Auch über Hauptverkehrswegen sowie bestimmten „sensiblen Gebieten“ (z.B. Industrie- und Militäranlagen, Botschaften, Flughäfen, Krankenhäuser, Gefängnisse) darf nicht geflogen werden. Von besonderer Relevanz ist das Verbot des Drohnenbetriebs über Wohngrundstücken, wenn das Gerät mit optischen, akustischen oder Funksignalen ausgestattet ist und keine ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten vorliegt.</p>



<p>Für den gewerblichen Einsatz von Drohnen gelten einige Besonderheiten. Ein Betrieb außerhalb der Sichtweite ist zwar erlaubt, aber genehmigungspflichtig. Außerdem sind Flüge zu gewerblichen Zwecken beim Ordnungsamt oder der Polizei anzumelden, sie müssen dokumentiert werden und die Aufzeichnungen sind 2 Jahre aufzubewahren&#8230;</p>



<div class="wp-block-file"><a href="https://wordpress.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2019/08/Fueko-recht-versicherung.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a><a href="https://wordpress.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2019/08/Fueko-recht-versicherung.pdf" class="wp-block-file__button" download>Herunterladen</a></div>
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		<title>Digital Managerhaftung: Neue Risiken durch die Datenschutz-Grundverordnung EU-DSGVO</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Sep 2018 10:34:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Digitalisierung]]></category>
		<category><![CDATA[technik.]]></category>
		<category><![CDATA[AVW]]></category>
		<category><![CDATA[DSGVO]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Technik AG90]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 hat bundesweit fürUnsicherheit gesorgt. Sicher ist: Mit ihrem Inkrafttreten sind neue Pflichten für Manager entstanden– und neue Risiken. Das Zusammenspiel verschiedener Versicherungen hilft, die Risiken abzufangen.Auf der diesjährigen AVW-Fachveranstaltung veranschaulichten Experten, wie dies bestmöglichumsetzbar ist. Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder sowie Geschäftsführer tragen die Verantwortung für ihre Entscheidungen.Im Schadenfall [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 hat bundesweit fürUnsicherheit gesorgt. Sicher ist: Mit ihrem Inkrafttreten sind neue Pflichten für Manager entstanden– und neue Risiken. Das Zusammenspiel verschiedener Versicherungen hilft, die Risiken abzufangen.Auf der diesjährigen AVW-Fachveranstaltung veranschaulichten Experten, wie dies bestmöglichumsetzbar ist.</p>
<p>Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder sowie Geschäftsführer tragen die Verantwortung für ihre Entscheidungen.Im Schadenfall haften sie unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Zudem steht die persönlicheReputation auf dem Spiel. Die Einführung der DSGVO birgt zahlreiche neue Risiken für Unternehmensentscheider.Die diesjährige Fachveranstaltung der AVW für Geschäftsführer, Vorstände und juristischeEntscheidungsträger der Immobilienwirtschaft stellte diese sowie Möglichkeiten der Absicherung in denFokus.</p>
<h5>Was ist neu durch die DSGVO?</h5>
<p>Niels Christopher Litzka ist Senior Manager bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG und tätig imBereich Compliance &#038; Forensic. Er fasste die Anforderungen der DSGVO zusammen und verdeutlichtedie damit einhergehenden neuen Risiken für Unternehmensleiter und Verantwortliche. Wichtigster Punkt:Es ist zu einer Beweislastumkehr gekommen. Das heißt, die Datenverarbeiter – also die Unternehmen –müssen durch entsprechende Dokumentation beweisen können, dass sie sämtliche Datenschutzvorgabenrechtmäßig einhalten. Diese Rechenschaftspflicht erfordert umfangreiche Neuerungen und Adjustierungenvon Organisation, Prozessen und Maßnahmen. Wer nicht nachweisen kann, dass eine technisch und organisatorischentsprechend ausgerichtete Datenschutzorganisation im Unternehmen vorhanden ist, setzt sichdem Risiko empfindlicher Bußgelder aus.</p>
<h5>Was bedeutet das für meine IT?</h5>
<p>Dr. Stefan Steinkühler von FINLEX sprach in seinem Vortrag über die Haftung der Geschäftsleitung fürOrganisationspflichtverletzungen im Bereich Datenschutz und IT-Sicherheit. Er betonte: Das größte Themain Verbindung mit der DSGVO ist das Löschen von Daten. Hier stehen viele Unternehmen vor der Herausforderung,ältere Daten auf Papier vorliegen zu haben. Dadurch kann man sie schwerer identifizieren,extrahieren und zur Verfügung stellen. Zudem lässt sich die Vollständigkeit der Daten nicht immer garantieren.Und hier wartet die nächste „Welle“ auf die Unternehmen: Personen, die von ihrem AuskunftsrechtGebrauch machen und ihre Daten erhalten, erheben Einspruch, dass diese nicht vollständig sind. Insofernlautet die Empfehlung: Dokumentieren Sie intern, warum gegebenenfalls manche Daten nicht rausgegebenwerden können, zum Beispiel aufgrund von Daten Dritter, die in den Unterlagen enthalten sind. Sollte dieAufsichtsbehörde eines Tages vor der Tür stehen, erleichtert das die Argumentation.</p>
<p>Niels Christopher Litzka empfiehlt den Unternehmen ein Datenschutzmanagement-System einzurichtenund dieses regelmäßig zu aktualisieren. Das System sollte Unternehmensprozesse, Reporting und Sensibilisierungder Mitarbeiter beinhalten. Und regelmäßig die Frage aufwerfen: „Wie lange brauche ich die Datenwirklich?“</p>
<h5>Was kann bei einem Datenschutzvorfall passieren?</h5>
<p>Neben den materiellen Schäden, die durch Datendiebstahl entstehen können, sind die sogenannten immateriellenSchäden ein Risiko. Bislang werden Ansprüche, die sich auf immaterielle Schäden nach Datenschutzvorfällenbeziehen, in Deutschland selten geltend gemacht. Doch das kann sich ändern. Wenn die Gerichteentsprechend entscheiden, können sich Unternehmen mit immateriellen Schäden und Schmerzensgeldkonfrontiert sehen. Das heißt: Selbst ohne materiellen Schaden nach einem Datenschutzvorfall könnte einBetroffener auf Schmerzensgeld klagen.</p>
<h5>Wer haftet: Unternehmen oder Verantwortlicher?</h5>
<p>Dr. Stefan Steinkühler betonte in seinem Vortrag noch einmal: Adressat der Regelungen in der DSGVO istprimär das Unternehmen, aber auch immer häufiger der Verantwortliche selbst. Ein aktueller Fall veranschaulichtdie Risiken: Eine leitende Mitarbeiterin aus der Buchhaltung soll laut Auffassung der in ersterund zweiter Instanz angerufenenen Gerichte nach einem Fake-President-Fall in ihrem Unternehmen zumindestfür einen Teil des entstandenen Schadens in Höhe von 150.000 € in Haftung genommen werden,sodass das bislang angewandte Arbeitnehmerhaftungsprivileg nicht mehr gelten würde. Wie das letztlichzuständige Bundesarbeitsgericht dies beurteilen wird bleibt abzuwarten. Eines steht aber jetzt schon fest:Personen-Policen werden in diesem Zusammenhang immer relevanter. (Lesen Sie hierzu auch das Interviewmit Julia Bestmann in diesem Newsletter). Im Hinblick auf die Versicherbarkeit zeigte Dr. Stefan Steinkühlerauf, wie die D&#038;O, die Cyber- und die Vertrauensschadenversicherung im Schadenfall zusammenspielen&#8230;</p>
<p><a href="https://wordpress.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2018/09/Digital-managerhaftung.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://wohnungswirtschaft-heute.de/digital-managerhaftung-neue-risiken-durch-die-datenschutz-grundverordnung-eu-dsgvo/">Digital Managerhaftung: Neue Risiken durch die Datenschutz-Grundverordnung EU-DSGVO</a> erschien zuerst auf <a href="https://wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft</a>.</p>
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		<title>Haftung des Grundeigentümers für Nachbarschäden – und wie sieht es die Versicherung, Herr Senk?</title>
		<link>https://wohnungswirtschaft-heute.de/haftung-des-grundeigentu%cc%88mers-fu%cc%88r-nachbarschaeden-und-wie-sieht-es-die-versicherung-herr-senk/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=haftung-des-grundeigentu%25cc%2588mers-fu%25cc%2588r-nachbarschaeden-und-wie-sieht-es-die-versicherung-herr-senk</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 12 Mar 2018 18:43:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Führung/Kommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[heute.]]></category>
		<category><![CDATA[AG114]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Senk]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die wenigsten Grundeigentümer werden sich Gedanken über mögliche Folgeschäden ihrer Nachbarn machen, wenn sie Handwerker mit der Ausführung von Arbeiten an ihrem Haus beauftragen. Dies kann jedoch ein folgenschwerer Fehler sein, wie eine jüngst ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Thema Nachbarrecht belegt (BGH Urteil vom 09. Februar 2018, Az.: V ZR 311/16). In dem [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die wenigsten Grundeigentümer werden sich Gedanken über mögliche Folgeschäden ihrer Nachbarn machen, wenn sie Handwerker mit der Ausführung von Arbeiten an ihrem Haus beauftragen. Dies kann jedoch ein folgenschwerer Fehler sein, wie eine jüngst ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Thema Nachbarrecht belegt (BGH Urteil vom 09. Februar 2018, Az.: V ZR 311/16).</p>
<p>In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit waren die Beklagten Rechtsnachfolger von ursprünglich beklagten Eheleuten, die im<br />
Laufe des Rechtsstreits verstorben waren. Diese hatten als Eigentümer eines Wohnhauses im Jahr 2011 Reparaturarbeiten an dem Flachdach ihres Hauses von einem Dachdecker durchführen lassen. Bei den mit Hilfe eines Brenners durchgeführten Heißklebearbeiten verursachte dieser schuldhaft die Entstehung eines Glutnestes unter den aufgeschweißten Bahnen, so dass das Dach des Hauses in Brand geriet. Die herbeigerufene Feuerwehr konnte das Haus nicht retten, welches vollständig niederbrannte. Durch das Feuer sowie die Löscharbeiten wurde das an das brennende Haus unmittelbar angebaute Nachbarhaus erheblich beschädigt.</p>
<p>Die Nachbarimmobilie war bei der Klägerin dieses Rechtsstreits versichert, welche den Schaden bedingungsgemäß regulierte und die Kosten aus übergegangenem Recht gemäß § 86 Abs. 1 VVG bei dem schadenstiftenden Dachdecker geltend machte. Dieser wurde zwar zur Zahlung von 97.801,29 EUR verurteilt, jedoch wurde über sein Vermögen in der Folge das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, so dass die Klägerin daraufhin die Eigentümer des in Brand geratenen Hauses auf Zahlung in Anspruch nahm.</p>
<p><a href="https://wordpress.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2018/03/Fueko-senk-haftung-des-grundstuekseigentuemers.pdf">zum vollständigen Artikel als PDF</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://wohnungswirtschaft-heute.de/haftung-des-grundeigentu%cc%88mers-fu%cc%88r-nachbarschaeden-und-wie-sieht-es-die-versicherung-herr-senk/">Haftung des Grundeigentümers für Nachbarschäden – und wie sieht es die Versicherung, Herr Senk?</a> erschien zuerst auf <a href="https://wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft</a>.</p>
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		<title>MiLoG und die Haftung des Bauherrn – Mindestlohn und Bauen, wie geht das zusammen, Herr Senk?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 12 Jun 2017 19:40:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Führung/Kommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[AG105]]></category>
		<category><![CDATA[Bauen]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Senk]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit dem lange Zeit in der Politik und der Öffentlichkeit heftig umstrittenen Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns, kurz MiLoG, wurde in Deutschland zum 01. Januar 2015 flächendeckend ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn von zunächst 8,50 EUR für nahezu alle Arbeitnehmer und auch die meisten Praktikanten eingeführt. Dieser wurde zum 01. Januar 2017 auf 8,84 EUR [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem lange Zeit in der Politik und der Öffentlichkeit heftig umstrittenen Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns, kurz MiLoG, wurde in Deutschland zum 01. Januar 2015 flächendeckend ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn von zunächst 8,50 EUR für nahezu alle Arbeitnehmer und auch die meisten Praktikanten eingeführt. Dieser wurde zum 01. Januar 2017 auf 8,84 EUR erhöht. Welche Gefahren und Auswirkungen dieses Gesetz auch für den gutgläubigen Auftraggeber etwa eines Bauvorhabens oder einer Umbaumaßnahme beinhaltet, scheint bislang in weiten Teilen noch nicht recht wahrgenommen zu werden.</p>
<p>  <span id="more-25241"></span>  </p>
<p> </p>
<p> <a href="https://wordpress.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2017/06/Fueko%E2%80%93senk-MiLoG-Haftung-Bauherrn.pdf" alt="Fueko–senk-MiLoG-Haftung-Bauherrn.pdf">zum Artikel als PDF</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://wohnungswirtschaft-heute.de/milog-und-die-haftung-des-bauherrn-mindestlohn-und-bauen-wie-geht-das-zusammen-herr-senk/">MiLoG und die Haftung des Bauherrn – Mindestlohn und Bauen, wie geht das zusammen, Herr Senk?</a> erschien zuerst auf <a href="https://wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft</a>.</p>
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		<title>Fake President: Der „Enkel-Trick“ der Wirtschaft &#8211; Wer haftet in so einem Fall, Frau Bestmann?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[jweidemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Oct 2016 22:01:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Führung/Kommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[AG97]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Kriminalität]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Fall Leoni sorgt weltweit für Aufsehen: Der System- und Entwicklungslieferant hat eine achtstellige Summe auf ein ausländisches Konto überwiesen. Eine „Anweisung vom Chef persönlich“, die „unbedingt diskret behandelt“ werden muss. Das Problem: Hinter dem Überweisungsauftrag steckte keineswegs der Unternehmens-Chef, sondern eine kriminelle Organisation. Das Geld ist weg. Wer haftet in so einem Fall? Julia [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://wohnungswirtschaft-heute.de/fake-president-der-enkel-trick-der-wirtschaft-wer-haftet-in-so-einem-fall-frau-bestmann/">Fake President: Der „Enkel-Trick“ der Wirtschaft &#8211; Wer haftet in so einem Fall, Frau Bestmann?</a> erschien zuerst auf <a href="https://wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Fall Leoni sorgt weltweit für Aufsehen: Der System- und Entwicklungslieferant hat eine achtstellige Summe auf ein ausländisches Konto überwiesen. Eine „Anweisung vom Chef persönlich“, die „unbedingt diskret behandelt“ werden muss. Das Problem: Hinter dem Überweisungsauftrag steckte keineswegs der Unternehmens-Chef, sondern eine kriminelle Organisation. Das Geld ist weg. Wer haftet in so einem Fall? Julia Bestmann aus dem Fachbereich der <a href="https://avw-gruppe.de/" target="_blank" title="AVW Unternehmensgruppe">AVW Unternehmensgruppe</a> informiert über Versicherungsschutz und Präventivmaßnahmen.</p>
<p>  <span id="more-24282"></span>  </p>
<p> </p>
<p> <a href="https://wordpress.wohnungswirtschaft-heute.de/wp-content/uploads/2016/10/Fueko-Fake-President.pdf" alt="Fueko-Fake-President.pdf">zum Artikel als PDF</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://wohnungswirtschaft-heute.de/fake-president-der-enkel-trick-der-wirtschaft-wer-haftet-in-so-einem-fall-frau-bestmann/">Fake President: Der „Enkel-Trick“ der Wirtschaft &#8211; Wer haftet in so einem Fall, Frau Bestmann?</a> erschien zuerst auf <a href="https://wohnungswirtschaft-heute.de">Wohnungswirtschaft</a>.</p>
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