Trinkwasseruntersuchung – Einbeziehung Dienstleister oder externer Probennehmer bei der Beprobung von Wasserversorgungsanlagen

Im Januar 2018 ist die vierte Novellierung der Trinkwasserverordnung in Kraft getreten. Mit dieser Änderung hat der Gesetzgeber endgültig klargestellt, dass die Einbindung von Servicedienstleistern zulässig bleibt. Somit bleiben auch Messdienstunternehmen weiterhin starke Partner für die Wohnungswirtschaft, wie die Hamburger Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz in einer zwischen den Ländern abgestimmten Mitteilung bestätigt. Darin heißt es: Mit Inkrafttreten der vierten Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) am 9. Januar 2018 ist es zu Änderungen bezüglich der Auftragsvergabe zur Untersuchung auf Legionellen und bei den Anforderungen zur Zulassung von Trinkwasseruntersuchungsstellen gekommen.

Einheit von Probennahme und Untersuchung

Auf Grundlage eines innerhalb der Bundesländer abgestimmten Schreibens weist die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz auf folgendes hin:

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– Die nach TrinkwV erforderlichen Untersuchungen des Trinkwassers, einschließlich der Probennahmen, dürfen gemäß § 15 Absatz 4 TrinkwV nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden.
– Die Zulassungsvoraussetzungen sind in § 15 Absatz 4 TrinkwV beschrieben. Labore können nur als Untersuchungsstellen zugelassen werden, wenn sie u. a. für die Durchführung der erforderlichen Prüfverfahren einschließlich der Probennahmen im Bereich Trinkwasser akkreditiert sind (§ 15 Abs. 4 Nummer 1 TrinkwV).

Ein Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage (UsI) darf für die nach TrinkwV erforderlichen Untersuchungen also ausschließlich eine für Trinkwasseruntersuchungen und Trinkwasserprobennahmen zugelassene Untersuchungsstelle beauftragen. Damit soll sichergestellt werden, dass die gesamte Verantwortung für die ordnungsgemäße Probennahme und Untersuchung als ein zusammenhängender Vorgang bei nur einer Untersuchungsstelle liegen kann.

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Qualitätsmanagementsystem

Der UsI darf für Trinkwasseruntersuchungen nur solche Unternehmen beauftragen, die nach § 15 Absatz 4 TrinkwV für Trinkwasseruntersuchungen, einschließlich dazugehöriger Probennahmen, akkreditiert und zugelassen sind. Die Erteilung von zwei Aufträgen, getrennt für Probennahme und Untersuchung, ist nicht zulässig…

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