Pfändungsfreigrenze

Achtung: Pfändungsfreigrenze von 1.133,80 EUR wird zum 1. Juli 2019 um 3,95 Prozent auf 1.178,59 EUR erhöht

Jeweils zum 1. Juli verändern sich nach § 850c Abs. 2a Zivilprozessordnung (ZPO) die unpfändbaren Beträge gemäß § 850c Abs. 1 und 2 ZPO...