Risiko für Gläubiger – der schwache vorläufige Insolvenzverwalter! Inkasso-Experte Bernd Drumann erklärt worauf man achten muss

Insolvenz – ein Begriff, der wohl bei so manchem Unternehmer Unbehagen auslöst. Nicht nur, weil man sich wünscht, niemals selbst betroffen zu sein oder Ware oder Leistung an einen insolventen Kunden „zu verlieren“, sondern auch, weil es im Zusammenhang mit dem Thema Insolvenz so vieles zu beachten gibt und Sachverhalte sowie Begriffe auftauchen, die einem nicht geläufig sind. Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH, geht im Folgenden auf einige wichtige, aber häufig unbekannte Begriffe bzw. Sachverhalte ein und benennt Schwachpunkte und Risiken für Gläubiger, besonders in Bezug auf vorläufige Insolvenzverwalter.

Kenntnisgabe/-nahme über ein bei Gericht beantragtes Insolvenzverfahren

„Tritt der von Unternehmern gefürchtete Fall ein und es wird tatsächlich aufgrund eines Insolvenzantrages über das Vermögen eines Kunden die vorläufige Verwaltung angeordnet und damit auch ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt, gehen die meisten Unternehmer davon aus, von besagtem Tatbestand selbstverständlich Kenntnis zu erhalten. Diesen Automatismus gibt es aber leider nicht. Eine Aufklärungspflicht ist nicht universell gegeben. Die früher gängigen Veröffentlichungen in Tageszeitungen, durch die man schon ‚zum Frühstück‘ regelmäßig über die Insolvenz eigener oder potentieller Kunden informiert wurde, gibt es nicht mehr.

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An ihre Stelle ist die öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen. de getreten. Alle Bekanntmachungen, die vorgenommen werden müssen, sobald ein Insolvenzverfahren bei Gericht beantragt wurde, werden hier von allen Insolvenzgerichten der Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht. Der Gesetzgeber hält diese Art der Veröffentlichung für ausreichend. Diese dann aber auch zur Kenntnis zu nehmen, ist generell allein Sache des Gläubigers.“

Schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter>

„Dieser Begriff hat nichts mit der körperlichen Konstitution zu tun, auch wenn sich diese Assoziation sofort aufdrängen mag. Ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter wird von Insolvenzgerichten bei vorläufigen Insolvenzverfahren als Sicherungsmaßnahme eingesetzt. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bleibt weiter beim Schuldner, denn der schwache vorläufige Insolvenzverwalter schließt normalerweise selbst keine Rechtsgeschäfte ab. Wenn – wie meistens – das Gericht einen sogenannten Zustimmungsvorbehalt angeordnet hat, kann der Schuldner allerdings besagte Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters ausüben.“

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Starker vorläufiger Insolvenzverwalter

„Wird gegen den Schuldner von Seiten des Gerichtes ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen, geht die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Auf Grund dieser Befugnis spricht man jetzt von einem starken vorläufigen Insolvenzverwalter. Nach § 55 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) begründet der starke vorläufige Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeiten.“

Masseverbindlichkeit

„Eine Verbindlichkeit, die bei einer Insolvenz vor allen anderen Verbindlichkeiten zu 100% aus der Vermögensmasse zu bedienen ist, nennt man Masseverbindlichkeit. Hierbei handelt es sich überwiegend um solche Verbindlichkeiten, die erst nach Eintritt der Insolvenz entstanden sind. Es kann sich hierbei um neue Verbindlichkeiten handeln, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters entstehen und deren Notwendigkeit in der Fortführung der Geschäfte sowie in der Durchführung des Insolvenzverfahrens begründet liegt. Dabei kann es sich aber auch z. B. um die Fortführung bestehender Verträge handeln, die ein Gläubiger mit dem Schuldner abgeschlossen hat, wie z. B. Reinigungsarbeiten, Entsorgungsleistungen, Wartungsarbeiten an Fahrzeugen, Dienstleistungen an Büromaschinen o. Ä…

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