Parken, Freie Sicht, Terrassensanierung und Leitungsprovision – Vier Urteile rund ums Bauen

Achtung, Hochspannung! – Grundstückseigentümer stritt mit Fiskus über Leitungsprovision. Ende des Parkens – Eigentümer untersagte die bisherigen Gewohnheiten. Umstrittene Terrassensanierung – Gemeinschaft durfte Kosten einem Eigentümer überbürden. „Unverbaubar“ zählt nicht – Grundstückseigentümer konnte Bauten auf dem Nachbargrundstück nicht verhindern. Vier Urteile rund ums Bauen, zusammengestellt vom Infodienstes Recht und Steuern der LBS

Ende des Parkens
Eigentümer untersagte die bisherigen Gewohnheiten

Wenn jemand über längere Zeit bestimmte, nicht vertraglich zugesicherte Flächen unwidersprochen für das Parken seines PKW nutzen kann, dann erwächst daraus noch kein „Ewigkeitsrecht“. Der Eigentümer kann nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch nach längerer Zeit noch auf ein Beenden dieses Zustandes pochen.

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Der Fall: Vor einem Haus befanden sich neben einer Feuerwehreinfahrt Nischen, in denen ein PKW Platz fand. Ein Mieter stellte darin seine Autos ab, brachte sogar Hinweisschilder an, die die Plätze als von ihm genutzt deklarierten. Dann aber untersagte der Eigentümer in mehreren Schreiben diese Praxis. Er forderte den Mieter ultimativ auf, seine Autos dort nicht mehr abzustellen. Der Betroffene verwies auf das über längere Zeit praktizierte Parken in diesen Nischen in der Vergangenheit. Nie habe es deswegen Beanstandungen gegeben.

Das Urteil: „Selbst eine langwährende Duldung der unentgeltlichen tatsächlichen Nutzung“ sei nicht als unwiderrufliche Gestattung zu betrachten, entschied das Amtsgericht Frankfurt/Main. Grundsätzlich sei ein Mietvertrag daran orientiert, dass Wohn-/Nutzfläche gegen Entgelt überlassen werde. Deswegen habe der Mieter nicht erwarten dürfen, dass er sich dauerhaft auf seine nicht vertraglich fixierte „Sonderregelung“ berufen könne.

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Umstrittene Terrassensanierung
Gemeinschaft durfte Kosten einem Eigentümer überbürden

Wenn durch die Teilungserklärung einer WEG bestimmte Anlagen, Einrichtungen und Gebäudeteile zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Eigentümer bestimmt sind, dann hat das Konsequenzen. Die Gemeinschaft kann einen Eigentümer, dem eine Dachterrasse zugeordnet wurde, sowohl zur Instandsetzung der im Sonder- als auch der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile der Terrasse verpflichten. So wurde es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS höchstrichterlich entschieden…

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