Novellierung der DIN 14676 – Einbau von ferninspizierbaren Rauchwarnmeldern geregelt

Sie ist da! Nach Jahren der Diskussionen und Verwirrungen zu Fragen rund um ferninspizierbare Rauchmelder ist am 02.11.2018 die novellierte DIN 14676, die Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchmeldern in Wohnungen sowie Räumen mit wohnähnlicher Nutzung regelt, erschienen – Hauptpunkt der Überarbeitung waren Regelungen und Festlegungen zu verschiedenen Prozessen zur Inspektion von Rauchwarnmeldern.

DIN-Normen werden turnusgemäß alle fünf Jahre überarbeitet, um geänderte technische Entwicklungen oder neue Verfahrensweisen zu berücksichtigen. Dazu wird die neue Fassung der DIN 14676 in zwei Teile geteilt.

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Teil Eins behandelt Einbau, Betrieb und Instandhaltung der Rauchwarnmelder und der zweite Teil beschreibt die Aufgaben der Dienstleistungsanbieter. Im ersten Teil unterscheidet die novellierte Fassung drei Rauchwarnmeldertypen, die unterschiedliche Anforderungen an die Inspektion mit sich bringen: Einzelmelder (Typ A), Melder mit Teil-Ferninspektion (Typ B) und Melder mit kompletter Ferninspektion (Typ C). Die wichtigsten Aussagen im Überblick:

Typ A Rauchwarnmelder des Typs A, die keine Möglichkeit zur Ferninspektion bieten, müssen auch weiterhin jedes Jahr mittels Sichtprüfung überprüft werden.

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Typ B Bei Meldern des Typs B erfolgt die jährliche Kontrolle der Energieversorgung, der Rauchkammer sowie die Demontageerkennung mittels Ferninspektion. Die Kontrollen auf Öffnung des Raucheintritts, die Umfeldüberwachung sowie die Überprüfung des Warnsignals können ebenfalls jährlich erfolgen, müssen jedoch spätestens alle 30 Monate (Raucheintritt und Warnsignal) respektive 36 Monate (Umfeld) vor Ort oder per Ferninspektion überprüft werden…

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