Novellierte Trinkwasserverordnung 2018: Legionellenbefall direkt das Gesundheitsamt melden. Erstprüffrist für Neubauten innerhalb eines Jahres

Seit 9. Januar 2018 gilt eine überarbeitete Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Auch einige Vorgaben für die Untersuchung des Trinkwassers in Mehrfamilienhäusern auf Legionellen haben sich verändert. Ein für die Wohnungswirtschaft wesentlicher Punkt bleibt jedoch gleich: Gebäudeeigentümer und Verwalter dürfen nach wie vor Dienstleister mit der Abwicklung der Legionellenprüfung beauftragen. Ein Dienstleister entnimmt die Trinkwasserproben nach den einschlägigen Regeln der Technik und den Vorgaben der TrinkwV, lässt sie in einem akkreditierten Labor untersuchen, dokumentiert die Ergebnisse und begleitet den Eigentümer im Falle eines positiven Prüfergebnisses bei den weiteren Schritten. Häufig schafft der Dienstleister auch die baulichen Rahmenbedingungen für die Entnahme der Proben.

„Für die Verwalter ist das sehr entlastend. Sie können das gesamte Aufgabenpaket an Fachleute geben, sparen Zeit und sind rechtlich abgesichert“, sagt Matthias Bär, Experte für Legionellenprüfungen bei Minol. Im Vorfeld der neuen Verordnung war noch unsicher, ob dieser bewährte Ablauf auch künftig so bleibt: Laut §15 Abs. 4 des Referentenentwurfs vom Juni 2017 hätte der Unternehmer oder sonstige Inhaber (USI) der Trinkwasseranlage das Labor künftig nur direkt, ohne den Dienstleister als Dritten, beauftragen dürfen. „Diese Diskussion ist jetzt vom Tisch. Minol darf weiterhin die Proben nehmen“, erklärt Bär. Folgende Neuerungen rund um die Legionellenprüfung sind für Eigentümer und Verwalter relevant:

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