„Haustürwiderrufsgesetz“. Gibt es das noch? Und was haben Bauherren und Handwerker zu beachten, Herr Drumann?

Das alte ‚Haustürwiderrufsgesetz‘ gibt es nicht mehr, damit ist dieses Widerrufsrecht aber nicht hinfällig, sondern wurde neu geregelt. Die Regeln zu ‚außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen‘ sollte ein Unternehmer daher unbedingt kennen.

Erteilt ein privater Bauherr auf einer Baustelle dem dort anwesenden Handwerker den Auftrag, z. B. eine Standardtürzarge nebst Tür einzubauen, von der zuvor nie die Rede war, ist das gleichzeitig der Startschuss für eine Reihe von Formalitäten, die der Handwerker zu erledigen hat. „Ein auf diese Weise erteilter Auftrag ist sogar von da an für den Handwerker mit einem erhöhten Risiko verbunden. Ein Risiko, dass die zuvor sorgfältig erstellte Kostenkalkulation arg durcheinanderbringen kann“, weiß der Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, Bernd Drumann, zu berichten. „Am Ende kann sogar ‚alles für die Katz‘ gewesen sein. Und zwar dann, wenn der Bauherr von seinem gesetzlich geregelten Widerrufsrecht Gebrauch macht. Erst recht, wenn der private Bauherr sein Recht auf Widerruf erst ein Jahr später ausübt“, führt Drumann weiter aus.

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„Das Haustürwiderrufsgesetz gibt es zwar schon seit 2002 nicht mehr, jedoch finden sich entsprechende Regelungen zu ‚außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen‘ inzwischen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) – derzeit in den §§ 312 ff., 355 ff. BGB – sowie im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) – derzeit in Art. 246a, b EGBGB. Aufgrund dieser Vorschriften hat daher auch der Handwerker grundsätzlich einige Formalitäten zu erfüllen und dem privaten Kunden den Widerruf zu gestatten“, so der Hinweis von Drumann, der im Weiteren zu den wichtigsten Fragen in Bezug auf dieses Thema Stellung nimmt:

Wann sind die Vorschriften zu beachten?

„Sie sind in der Regel dann zu beachten, wenn ein Vertrag mit einem privaten Kunden im persönlichen Gespräch außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen oder wenigstens angebahnt wurde. Bis vor einiger Zeit war der Handwerker schon dann ‚sicher‘, wenn ihn der Kunde im Hinblick auf einen möglichen Auftrag ausdrücklich zu sich bestellt hatte, etwa zwecks Besichtigung, Vermessung oder Erstellung eines Kostenvoranschlages. Dies ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr der Fall, solange es sich nicht lediglich um dringende Reparaturen oder Instandhaltungsarbeiten dreht, für die immerhin kein Widerrufsrecht besteht. In der eingangs geschilderten Konstellation, dass der Bauherr kleinere Zusatzarbeiten in Auftrag gibt – sei es gleich auf der Baustelle selbst oder nach einem Gespräch auf der Baustelle später im Büro des Handwerkers oder telefonisch – muss der Handwerker also in jedem Fall auf der Hut sein.“

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Welche Formalitäten muss denn der Handwerker erfüllen?

„Kurz gesagt muss der Handwerker den privaten Bauherrn über bestimmte vertragliche Gegebenheiten informieren. Sodann ist er verpflichtet, dem Verbraucher alsbald auf Papier eine Vertragskopie oder eine Auftragsbestätigung, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben wird, zur Verfügung zu stellen. Der Verbraucher soll auf diese Weise über den Umfang des Vertrages informiert werden.“

Welche Informationspflichten sind das genau?

„In Art. 246a EGBGB sind die jeweiligen Informationspflichten abschließend geregelt. Zu nennen sind z. B. Eigenschaften des Vertragsgegenstandes, der Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten. Oder, in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Tatsache zu nennen, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können. Die Informationen muss der Handwerker dem privaten Bauherrn noch vor der Bestellung erteilen.

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