Erlaubnispflicht für (Wohn-)Immobilienverwalter seit 01.08.2018 – Neu: Berufshaftpflichtversicherung ist Voraussetzung einer Erlaubniserteilung für (Wohn-) Immobilienverwalter! Herr Freudental, was ist zu beachten?

Seit dem 01.08.2018 gilt erstmals eine Erlaubnispflicht nach § 34c Gewerbeordnung für die Tätigkeit als (Wohn-)Immobilienverwalter (Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter). Dies betrifft Wohnungseigentumsverwalter nach WEG und Verwalter von Mietwohnungen für Dritte. Nach Inkrafttreten des Gesetzes haben bereits tätige Wohnimmobilienverwalter bis zum 01.03.2019 Zeit, ihre Erlaubnis zu beantragen. Wer unter die neue Erlaubnispflicht fällt und was nun zu tun ist, darüber informiert Sie im folgenden Gespräch Rainer Freudendahl aus dem AVW-WEG-Fachbereich.

Herr Freudendahl, müssen nun alle Verwalter eine Erlaubnis für ihre Tätigkeit beantragen?

Rainer Freudendahl: Nein, das müssen nicht alle Verwalter tun. Die Erlaubnispflicht betrifft nur Wohnimmobilienverwalter nach WEG und Verwalter von Mietwohnungen für Dritte, also auch Genossenschaften oder Wohnungsunternehmen die neben der Betreuung und Bewirtschaftung von eigenen Objekten auch Drittbestände verwalten. Nicht betroffen sind: Die Verwaltung eigener Wohnungen, die Verwaltung von Gewerbeimmobilien und Grundstücken sowie die Verwaltung, die keine gewerbliche Tätigkeit darstellt.

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Und welche Voraussetzungen gelten für die Erlaubniserteilung?

Rainer Freudendahl: Um eine Erlaubnis zu erhalten gelten die folgenden Voraussetzungen: Die Zuverlässigkeit des Verwalters, dessen geordnete Vermögensverhältnisse und das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung.

Das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung ist eine Voraussetzung für die Erlaubniserteilung. Gibt es da besondere Anforderungen?
Rainer Freudendahl: Ja, die gibt es. Die Mindestversicherungssumme muss 500.000 Euro pro Schadenfall und 1 Mio. Euro für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres betragen. Diese Versicherungssumme deckt reine Vermögensschäden und muss separat für die Haftpflicht aus der Verwaltung von Drittbeständen zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sind Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen mitzuversichern, soweit sie nicht selbst zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind. Zudem hat der Versicherungsschutz eine unbegrenzte Nachhaftung vorzusehen…

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