Endlich wieder draußen – Neun Entscheidungen deutscher Gerichte zum Thema Frühjahr, Garten, Balkon und natürlich zum Grillen

Über die langen Monate des Winters konnten es Garten- und Balkonfreunde kaum erwarten, dass sie wieder ihren Lieblingsort betreten können. Sie vermissten das Leben im Freien bzw. – im Falle des Balkons oder der Loggia – fast im Freien. Nun ist das witterungsbedingt wieder möglich, aber damit häufen sich auch entsprechende Streitfälle. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat in seiner Extra-Ausgabe neun Urteile deutscher Gerichte zusammengefasst, die sich genau mit dieser Problematik befassen. Die Spannbreite der Fälle reicht vom Anbringen einer Balkontrennwand bis zum Diebstahl eines Gartengrills.

Blumenkästen – Zierde einer Hausfassade

Blumenkästen werden in den meisten Fällen als Zierde einer Hausfassade empfunden. Allerdings sollte ein Mieter größte Vorsicht walten lassen oder noch besser zuvor mit der Verwaltung sprechen, wenn er die Blumenkästen an der Außenseite eines Balkons anbringen will. Das Landgericht Berlin erkannte in dieser Variante „ein gewisses Gefahrenpotenzial“ und untersagte es, denn schließlich könne ein Abstürzen der Kästen nie ganz ausgeschlossen werden – insbesondere bei stürmischem Wetter oder in Folge von Materialermüdung.

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Flaschen auf Rasen

Es mag zwar eine gewisse Lebenserfahrung dafür sprechen, dass auf dem Rasen vor den Fenstern einer Wohnung liegende Flaschen vom Bewohner des Objekts herausgeworfen worden sind. Aber eine fristlose Kündigung des Mieters wäre nur dann rechtlich „wasserdicht“, wenn der Eigentümer das auch konkret nachweisen könnte. Das Amtsgericht Brandenburg wies eine beantragte Räumung via Eilverfahren zurück. Schon die Kündigung selbst sei fraglich gewesen, weil auch „dritte Personen“ wie Passanten oder gerade im Hause anwesende Bauarbeiter die Flaschen hinterlassen haben könnten.

Sichtschutzwand auf dem Balkon

Der Eigentümer einer Mietwohnung kann eine Sichtschutzwand auf dem Balkon nicht ohne weiteres ersatzlos entfernen, denn das stellt unter Umständen einen Mangel der Mietsache dar. Ein Betroffener hatte sich beschwert, weil ihm durch das Entfernen der Schutz vor Wind, Schmutz und Blicken Fremder genommen worden sei. Das Landgericht Bremen sprach ihm deswegen eine Mietminderung zu – allerdings nicht die geforderten 20 Prozent, sondern nur 2 Prozent.

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Nachbar erntet mit

Wer einen Garten besitzt, der hat in der Regel auch irgendwelche Früchte zu ernten. Und die verursachen gelegentlich Ärger, wenn sie in der Reifezeit einfach herabfallen. So war es im Falle eines Walnussbaumes, dessen Äste eineinhalb Meter auf ein Nachbargrundstück ragten. Herabfallende Nüsse schädigten den Lack eines darunter geparkten PKW. Das Amtsgericht Frankfurt wies eine Schadenersatzforderung zurück…

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