BGH Urteil: Trittschallschutz muss nicht nach Modernisierung im Mehrfamilienhaus nachgebessert werden

Wer sein Badezimmer in einem Mehrfamilienhaus modernisiert und dabei den Boden erneuert, ist nicht verpflichtet, den Schallschutz zu verbessern. Es gelte der Grenzwert aus dem Baujahr des Hauses, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Ein Hamburger Wohnungsbesitzer hatte der dpa zufolge gegen seine Nachbarn aus der darüber liegenden Wohnung geklagt, weil diese den Estrich des Badezimmers erneuert und eine Fußbodenheizung eingebaut hatten.

Trittschallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Der Bundesgerichtshof hat über einen Rechtsstreit entschieden, in dem eine Wohnungseigentümerin von den benachbarten Wohnungseigentümern verlangt hat, dass diese nach einer Modernisierung ihres Badezimmers den Schallschutz verbessern.

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Sachverhalt:

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Anlage wurde im Jahr 1990 errichtet. Die Wohnung der Beklagten liegt über der der Klägerin. Bei einer Modernisierung ihres Badezimmers im Jahr 2012 ließen die Beklagten den Estrich vollständig entfernen und eine Fußbodenheizung einbauen. Ferner wurden der Fliesenbelag sowie sämtliche Sanitärobjekte erneuert und eine Steigleitung unter Putz verlegt. Gestützt auf die Behauptung, der Schallschutz habe sich durch die Baumaßnahme verschlechtert, verlangt die Klägerin, dass die Beklagten bestimmte Schallschutzmaßnahmen in näher bezeichneter Ausführung vornehmen; hilfsweise will sie der Sache nach erreichen, dass die Beklagten ein Schallschutzniveau herstellen, das dem technischen Stand…

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