Augen auf beim Grundstückskauf! Vom Sinn und Zweck einer Baulast. Baurechts-Experte Dr. Fiete Kalscheuer klärt auf

Soweit ein Bauvorhaben nicht mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmt, die für die Errichtung eines Vorhabens auf einem Grundstück maßgebend sind, ist der Antrag auf Baugenehmigung abzulehnen. Mit Hilfe von Baulasten ist es möglich, in ganz unterschiedlichen Fallgestaltungen die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags herzustellen (siehe dazu Becker/Kalscheuer/Möller, Darstellung der Landesbauordnung Schleswig-Holstein, 2017, S. 49 ff.).

Wenn etwa ein Baugrundstück nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzt, kann die fehlende Voraussetzung für eine Baugenehmigung – nämlich die verkehrliche Erschließung – durch Eintragung einer Baulast überwunden werden. Diese sog. Zuwegungsbaulast sichert sodann dauerhaft die Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks, um das bevorteilte Grundstück an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche anzubinden. Eine Baulast kann auch dann von Nutzen sein, wenn das zu errichtende Gebäude nicht den erforderlichen Abstand zum benachbarten Grundstück einhält. Der fehlende Abstand kann durch Eintragung einer sog. Abstandsflächenbaulast überwunden werden (die sich der Nachbar üblicherweise teuer bezahlen lässt).

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